Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2010, Az. 2a O 12/10 zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Aussagen „Made in Germany“ und
„Produziert in Deutschland“ unzulässige geografische Herkunftsangaben nach § 127 MarkenG darstellen und irreführend sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bestecksets verwendet werden, bei denen die Messer im Wesentlichen in China und nicht in Deutschland hergestellt werden.
Die Beklagte warb auf der Außenverpackung des Bestecksets mit der Angabe „Produziert in Deutschland“ und auf einem Produkteinleger mit „Made in Germany“. Die Messer des Bestecksets werden in China als Rohmesser hergestellt. Sie werden dort auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen und sodann in Deutschland mehrfach poliert. Das Landgericht hat entschieden, alleine die Arbeitsschritte, die unstreitig in China stattfinden, seien so wesentlich, dass der Verkehr die Nachbehandlung in Deutschland nicht mehr als Produktion der Messer verstehe. Ebenso folgte das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale, wonach das Publikum den Messern einen höheren Stellenwert beimesse als Löffeln und Gabeln. Hinsichtlich der Messer würden Verbraucher besonderen Wert auf die Qualität legen und insbesondere darauf, dass die Messer die hohen Qualitätsanforderungen widerspiegeln, die mit deutschen Produkten verbunden werden.
Das Oberlandesgericht folgt insoweit dem Landgericht und führt weiter aus, dass schon die besondere Herausstellung des Herkunftslandes bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung begründe, sämtliche Teile des beworbenen Bestecks seien in Deutschland hergestellt. Die Herkunft werde gerade als einziges Unterscheidungsmerkmal zu anderen Produkten herausgestellt. In einem solchen Fall komme es noch nicht einmal auf die Qualitätserwartungen der Verbraucher an. Bei Industrieprodukten gehe der Verkehr davon aus, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgt seien. Dies sei nicht der Fall, wenn grundlegende und zumindest bedeutende Herstellungsschritte, wie hier, in China erbracht worden seien. (Revision wurde nicht zugelassen)
Ähnliche Fälle haben auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden das Landgericht Franfurt am Main, Urteil vom 07.11.2008, Az. 3/12 O 55/08 und das Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27.02.2003, Az. 35 O 170/02.
In dem Fall Landgericht Frankfurt a.M. ging es um ein Messer, auf dem der Zusatz „Germany“ angebracht war. Diese Messer wurden in Fernost in Lohnarbeit hergestellt. Das Gericht führt aus, die Verwendung von Ländernamen stelle eine geografische Herkunftsangabe gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG dar und werde vom Verkehr auch als solche verstanden.
Das Landgericht Stuttgart hatten den Fall zu entscheiden, in dem für einen PC mit der Angabe „Qualität made in Germany“ geworben wurde, obwohl die Komponenten im Wesentlichen von ausländischen Firmen stammten. In Deutschland erfolgte die Konzeption, die Auswahl der
Komponenten und die Qualitätskontrolle. Das Gericht führte aus, der Verkehr erwarte, dass die Konstruktion und die Endfertigung in Deutschland erfolgen, ebenso die Leistungen, die für die Eigenschaften des Produktes ausschlaggebend seien. Die Qualität der Komponenten sei für den Verkehr ausschlaggebend. Wesentliche Komponenten wurden aber im Ausland gefertigt.
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