In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg entschieden, dass der Verkäufer von Büroartikeln gegenüber Verbrauchern nicht mit solchen Preisen werben darf, in denen eine von ihm bei jeder Bestellung erhobene „Logistikpauschale“ in den anzugebenden Endpreis nicht schon eingerechnet ist (OLG Bamberg, Urteil vom 03.03.2021, Az. 3 U 31/20 – nicht rechtskräftig).
Der Anbieter von Büromaterial und Büroartikeln bewarb den Verkauf dieser Artikel im Internet mit Preisangaben und dem Hinweis, dass zu diesen Preisen noch Versandkosten hinzukommen. Neben einer Frachtkostenpauschale von 2,95 Euro netto für die Bestellung verlangte er zusätzlich auch eine Logistikpauschale von 1,95 Euro netto bei jeder Bestellung.
Das OLG Bamberg sah diese Form der Preisdarstellung als unzulässig an, weil es sich bei der „Logistikpauschale“ nicht um Fracht-, Liefer- oder Versandkosten der konkreten Bestellung handelt, deren separate Ausweisung die Preisangabenverordnung zulasse. Es handele sich um allgemeine Personal- und Sachkosten, die nicht durch den konkreten Bestellvorgang ausgelöst werden. Diese seien ein unvermeidbarer, vorhersehbarer und zwingend zu entrichtender Preisbestanteil, der in den nach der Preisangabenverodnung anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen sei.
Die Wettbewerbszentrale wollte in diesem Verfahren für den gesamten Handel klären lassen, ob die separate Berechnung solcher Kosten im Rahmen einer Bestellung zulässig ist. Denn bei den Unternehmen, die korrekt den Endpreis ausweisen, erschienen die Waren auf den ersten Blick teurer, was sich u.a. auf das Ranking in Preissuchmaschinen negativ auswirkt. Nachdem zunächst das LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 14.01.2020, Az. 1 HK O 3/19) die separate Ausweisung der Logistikpauschale als sonstige Kostenposition als zulässig ansah, hat nun das OLG Bamberg im Hinblick auf den fehlenden Bezug zur konkreten Bestellung eine andere Bewertung vorgenommen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
F 5 0489/18
pbg
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