Der Hinweis „geänderte Rezeptur“ auf einem Arzneimittel stellt keine Werbung, sondern sachbezogene Information dar und ist somit zulässig. Das stellte das LG München II in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale fest (LG München II, Urteil vom 14.08.2019, Az. 2 HK O 513/19, nicht rechtskräftig).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG sind lediglich der gesundheitlichen Aufklärung dienliche Angaben zulässig. Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, der Verbraucher interpretiere den Hinweis auf die geänderte Rezeptur im Sinne von „verbesserte Rezeptur“ – das aber sei Werbung.
Das Landgericht sah allerdings in dem Hinweis eine sachdienliche Information des Verbrauchers. Denn dieser nehme gerade bei einem für die „Dauernutzung“ geeigneten Präparat die Packungsbeilage nicht mehr zur Kenntnis; der Störer auf der Packung animiere ihn zum Lesen der Gebrauchsinformation.
Die Wettbewerbszentrale wird nunmehr die Urteilsgründe eingehend prüfen und dann entscheiden, ob sie Berufung einlegt.
F 4 0336/18
ck
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