Wird einem Kunden bei einem Hausbesuch eine Belehrung ausgehändigt, dass der Auftrag binnen zwei Wochen „in Textform“ widerrufen werden kann, so muss erläutert werden, was unter „Textform“ zu verstehen ist. Der Auftrag hätte zumindest beispielhaft mögliche Formen des Widerrufs wie Brief, E-Mail oder Fax nennen müssen. Dies entschied das LG München I mit Urteil vom 2.4.2004 (Az. 2 O 15288/03). Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter einer Frau im Alter von 85 Jahren den Einbau von neuen Fenstern im Wert von 38.000 Euro empfohlen. Nachdem sie ein Auftragsformular unterschrieben hatte, focht sie dieses fünf Monate später wegen Irrtums an. Nach Ansicht der Richter konnte sie ihr Widerrufsrecht nach § 312 BGB noch wirksam ausüben, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
Quelle: Mitteilung von beck-aktuell, 7.4.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig