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LG Mainz untersagt irreführende Werbung eines Warenhauses

„20% Rabatt auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung“. LG Mainz untersagt irreführende Werbung eines Warenhauses.

Das LG Mainz hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Akz. 10 HK O 12/15) einem großen Warenhaus die Werbeankündigung“20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ untersagt, weil tatsächlich nicht alle Schuhe von Rabattierung betroffen waren.

„20% Rabatt auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung“. LG Mainz untersagt irreführende Werbung eines Warenhauses.

Das LG Mainz hat mit Urteil vom 27.10.2015 (Akz. 10 HK O 12/15) einem großen Warenhaus die Werbeankündigung“20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ untersagt, weil tatsächlich nicht alle Schuhe von Rabattierung betroffen waren.

Hintergrund war eine Plakatwerbung im Geschäft. Diese war so platziert, dass sie nicht eindeutig der Schuh- oder Sportabteilung zuzuordnen war, zumal eine strikte Aufteilung der Abteilungen nicht vorhanden war. Für die Sportabteilung hätte der Rabatt nicht gegolten. Der Zeuge meinte, er befände sich in der Schuhabteilung. Nach Ansicht des Gerichts war die entsprechende Zeugenaussage angesichts der Platzierung und der Gestaltung der Plakate glaubhaft, sodass der Zeuge auch davon ausgehen konnte, den Rabatt zu erhalten. Als unerheblich hat das Gericht den Einwand der Gegenseite angesehen, der Kunde habe den Rabatt nach Interpretation beim Abteilungsleiter doch noch erhalten. Dies sei im konkreten Fall ausdrücklich aus Kulanz geschehen. Ein Verbraucher, der nicht die Zeit und Mühen aufgebracht hätte, bei der Infothek vorzusprechen und danach negativem Gesprächsverlauf auch noch den Markt- und Abteilungsleiter zu verlangen, hätte somit ausgelobten Rabatt von dem beklagten nicht erhalten.

Dementsprechend hat das Gericht die Werbung als irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG angesehen und dem Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

(S 1 0009/15)
pf

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