Ein Möbeldiscounter, bei dem überwiegend Möbel zur sofortigen Mitnahme verkauft werden, hatte mit dem Slogan geworben „Auf dem Weg zur Nr. 1“ . Die hierin enthaltene Alleinstellungsbehauptung ist nur dann zulässig, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung hinsichtlich Umsatz, Sortiment und Sortimentsbreite ein Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zukommt.
LG Heilbronn, Urteil v. 29.7.2005, Az: 21 O 50/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 1/2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein