Ein Möbeldiscounter, bei dem überwiegend Möbel zur sofortigen Mitnahme verkauft werden, hatte mit dem Slogan geworben „Auf dem Weg zur Nr. 1“ . Die hierin enthaltene Alleinstellungsbehauptung ist nur dann zulässig, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung hinsichtlich Umsatz, Sortiment und Sortimentsbreite ein Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zukommt.
LG Heilbronn, Urteil v. 29.7.2005, Az: 21 O 50/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 1/2006
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Irreführende „Renten“-Schreiben: Wettbewerbszentrale warnt vor Gewinnspielwerbung im Behörden-Look
-
BGH legt EuGH Werbung für ärztliche Fernbehandlungen vor
-
Host-Read Ads: Wettbewerbszentrale geht gegen Schleichwerbung in Podcast vor
-
BGH bestätigt Verbot der Werbung für Medizinalcannabis gegenüber Verbrauchern
-
EU-Kommission präsentiert Untersuchung von Rabattwerbung
