Softwareprogramme, die digitale Musikdateien am Audioausgang der Soundkarte aufnehmen, verstoßen zwar nicht gegen das Urheberrechtsgesetz, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung gegen das UWG.
Die Beklagte ist ein Fachverlag für Bücher und Software. Das Unternehmen vertrieb ein Programm namens „napster DirectCut“. Dabei handelt es sich um eine Software, welche die mit Digital-Rights-Management-Systemen (DRM) geschützten Dateien des Musikanbieters Napster von den eingesetzten Beschränkungen befreit. Durch ein DRM, das mit den Dateien verbunden ist, ist eine Nutzung der Musikstücke von Napster eigentlich nur so lange möglich, wie ein Abonnement besteht. Die von der Beklagten angebotene Software schneidet digitale Musikdateien beim Abspielen der geschützten Datei mit und speichert die Daten in eine neue, ungeschützte Datei.
Das Gericht sah in der Software keine Hilfsmittel zur Umgehung von „wirksamen technischen Maßnahmen“ und damit keinen Verstoß gegen das UrhG. Das verwendete DRM-System ziele nicht darauf ab, eine analoge Kopie der Dateien zu verhindern, sondern wolle lediglich die digitalen Dateien „verwalten“. Ein Kopierschutz mit dem Ziel, eine analoge Kopie zu verhindern, wäre letztlich auch nicht realisierbar, da das analoge Signal zumindest mit einem externen Gerät, etwa einem Mikrophon, aufgefangen werden könne.
Die Software sei allerdings eine gezielte Behinderung von Napster, da sie einen unberechtigten kostlosen Zugang zum Leistungsangebot von Napster auch nach Vertragsende biete. Hierin liege zudem ein indirekter Aufruf zum Vertragsbruch und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weshalb die Beklagte verurteilt wurde, den Vertrieb der Software einzustellen.
Urteil des LG Frankfurt a. M.vom 31.5.2006, Az: 2-06 O 288/06
Quelle: Immaterialgüterrecht Aktuell: Urteils- und Literaturauswertung 12/2006
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