Wird der letzte Tag eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe fünf Mal verschoben, so ist das irreführend und auch nach dem neuen UWG unzulässig. Es handelt sich um einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 UWG wegen Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse sowie die Warenverfügbarkeit.
Der Fall:
Ein Möbelhaus warb mit Hinweisen wie
„Unser Haus schließt für immer seine Pforten.
Nur noch bis zum 30.10.2004.
Gigantische Auswahl und Reduzierungen auf das gesamte Sortiment bis zu 77 %“
Am 29.10.2004 warb das Möbelhaus dann wie folgt:
„Totaler Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe geht weiter“,
verbunden mit dem Hinweis „Samstag, 30.10.2004 letzter Tag“.
Entgegen dieser Ankündigung wurde der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, sondern das Möbelhaus hat den Räumungsverkauf im Anschluss an den 30.10. mehrfach unter Abbildung von Kalenderblättern mit Datumsangaben und Hinweisen wie „Nur noch wenige Tage“ beworben. Dies geschah u.a. am 06., 12., 15. und 22.11.2004. Insgesamt wurde der Räumungsverkauf fünf Mal verlängert.
Das Landgericht Nürnberg hat daraufhin auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Beschluss vom 26.11.2004 dem Möbelhaus untersagt, zeitlich befristete Räumungsverkäufe mit Hinweisen wie
„Totaler Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe … bis … zum“,
zu bewerben und sodann den Geschäftsbetrieb nach Ablauf der Frist mit mehrfacher Verlängerung, jeweils verbunden mit dem Hinweis „Nur noch wenige Tage“ oder „Letzter Tag am …“ weiter zu bewerben. Außerdem wurde ihm untersagt, derartig beworbene Verkäufe durchzuführen.
Abzuwarten bleibt, ob das Möbelhaus gegen den Beschluss vorgehen wird.
Quelle: Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 26.11.2004
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