Haribo haftet nicht für Gesundheitsschäden einer Lakritz-Vielverwenderin. So hat das Landgericht Bonn am 22.4.2004 über die Schmerzensgeldklage einer Verbraucherin geurteilt. Diese hatte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten insgesamt 36 Kilogramm Lakritz konsumiert und behauptet, hierdurch einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten zu haben. Da der Genuss von in Lakritz enthaltenem Süßholzzucker (Glycyrrhinizin) unter Experten als schädlich gilt, hätte der Hersteller nach Ansicht der Klägerin auf die Folgen des übermäßigen Konsums hinweisen müssen. Das Landgericht lehnte diese Auffassung ab. Der Wert des Inhaltsstoffes Süßholzzucker liege unterhalb der Kennzeichnungspflicht. Die Verantwortlichkeit für ihr Verzehrverhalten liege nicht bei der Beklagten sondern bei der Klägerin selbst, weshalb die Frage, ob der Zusammenbruch tatsächlich auf den Konsum des Produktes zurückzuführen ist, nicht zu prüfen sei.
Landgericht Bonn: Az. 2 O 603/00
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