Ein bundesweit tätiges Maklernetzwerk warb im Rahmen des Internetauftritts für die Vermittlung von Immobilien mit der Werbeaussage „Verkauf zum Höchstpreis“ bzw. „Jetzt zum Höchstpreis verkaufen oder vermieten“. Unter dem Aspekt einer unzulässigen Spitzenstellungswerbung bzw. einer irreführenden – weil nicht belegbaren – Werbung mit Höchstpreisen klagte die Wettbewerbszentrale den geltend gemachten Unterlassungsanspruch beim Landgericht Berlin ein, nachdem das Unternehmen nicht bereit gewesen war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (LG Berlin, Versäumnisurteil vom
02.11.2017, Az. 52 O 255/17 und Versäumnisteil- und Kostenschlussurteil vom 08.03.2018, Az. 52 O 255/17).
Trotz rechtskräftiger Verurteilung durch das Gericht schaltete das Unternehmen eine Anzeige bei Google mit folgendem Wortlaut:
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…Zum Höchstpreis verkaufen. ….
Das Landgericht Berlin, welches sich wiederholt mit Werbemaßnahmen des Verurteilten zu beschäftigen hatte, sah in der Angabe „zum Höchstpreis verkaufen“ einen Verstoß gegen das Versäumnisurteil vom 02.11.2017 bzw. 08.03.2018 und setzte ein Ordnungsgeld gegen den zuvor Verurteilten fest (LG Berlin, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 52 O 255/17). Die Tatsache, dass ursprünglich Werbung auf der Webseite des Werbetreibenden beanstandet wurde, es bei den im Ordnungsgeldverfahren vorliegenden Anzeigen um solche bei Google handele, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Praxistipp:
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Unterlassungsschuldnern – ob basierend auf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einer gerichtlichen Entscheidung – alle Medien und Werbekanäle auf das Fortbestehen der Verbotshandlung zu überprüfen. Andernfalls drohen Sanktionen.
Weiterführende Informationen
Die Überprüfung unzulässiger Werbung mit Höchstpreisen oder auch Bestpreisen war bereits Gegenstand weiterer Verfahren der Wettbewerbszentrale.
Zur Werbung mit „Höchstpreisen“ bzw. „bis zu 25.000 €“ siehe News vom 19.07.2018 (LG Berlin, Urteil vom 05.06.2018, Az. 16 O 267/17, unser Aktenzeichen: B 1 0026/17) >>: Trotz rechtskräftiger Verurteilung versprach der werbende Portalbetreiber im Rahmen eines Werbe-Videos „Jetzt 25 % mehr für´s Haus“. Darüber hinaus wiederholte der Portalbetreiber bei einer Google-Anzeige die Werbeaussage „Immobilie zum Höchstpreis verkaufen.“ Auch bei Facebook wurde mit einem Verkauf „zum besten Preis“ geworben. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale setzt das Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld fest (LG Berlin, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 16 O 267/17). Trotz der minimalen Abweichungen im Wortlaut lägen kerngleiche Verstöße vor.
Zur Werbung mit „Verkauf zum Bestpreis“ siehe News vom 24.08.2018 (Urteil v. 07.08.2018, Az. 15 O 295/17, Berufung anhängig beim Kammergericht Berlin, Az. 5 U 121/18, unser Aktenzeichen: B 1 0113/17) >>
Im Kapitel „Immobilienwirtschaft“ des Jahresberichts 2018 >> werden die von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zu dieser Thematik sowie zu weiteren Rechtsfragen rund um die Werbung für Immobilien näher erläutert.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Berlin
Jennifer Beal
Nürnberger Straße 49
10789 Berlin
Telefon: 030-3265656
Telefax: 030-3265655
E-Mail: berlin@wettbewerbszentrale.de
B 1 0129/17
jb
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