Mit dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil ein Verfahren wieder zurück an die Berufungsinstanz verwiesen (Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13).
Eine Augenklinik hatte Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Klinik aufsuchen, einen kostenlosen Fahrdienst nach Hause angeboten. Dieses Angebot hielt ein Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für unzulässig.
Der BGH sah in dem Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 des HWG geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Der kostenlose Fahrdienst sei auch nicht nach der Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG -geringwertige Kleinigkeit- zulässig. Nach Auffassung des BGH stellen die Abholung und der Rücktransport des Patienten eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung dar.
Das Angebot könnte allerdings gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässig sein, wenn es sich bei dem Fahrdienst um eine handelsübliche Nebenleistung handelt. Genau diese Frage muss nun in der wiedereröffneten Berufungsinstanz das OLG Köln prüfen.
Weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des BGH vom 12.02.2015, Nr. 20/2015 >>
cb
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