Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2013, Az. 33 O 292/12, hat das LG Köln ein weiteres Mal entschieden, dass das Versprechen einer Vertragsstrafe in Form einer an einen Dritten zu leistenden Spende nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr des begangenen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen.
Ein Automobilkonzern hatte in seinem Auftritt im Internet Fahrzeuge gegenüber Verbrauchern mit Preisen beworben, in denen die Umsatzsteuer nicht enthalten war und damit gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen und dem Verbraucher zugleich eine nach § 5a Abs.2, Abs. 3 Nr. 3 UWG wesentliche Information vorenthalten. In der gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegebenen Unterlassungserklärung hatte er sich für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die in das Ermessen der Wettbewerbszentrale gestellt werden sollte, „allerdings unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung durch das zuständige Gericht in Köln verbunden mit der Maßgabe, dass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller Höhe als Spende an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe weiterreicht.“
Das LG Köln kam zu dem Ergebnis, dass dem Unterwerfungswillen des Automobilkonzerns die notwendigen Ernsthaftigkeit fehle, wenn die Wettbewerbszentrale dazu verpflichtet werden solle, die Vertragsstrafe gegebenenfalls an eine andere gemeinnützige Einrichtung weiter zu reichen, und bestätigte damit die bereits mit Urteil vom 02.08.2012, Az. 84 O 104/12, vertretene Auffassung (vgl. News: Keine Vertragsstrafe als Spende an Dritte >>). Anders als in dem bereits entschiedenen Fall gab es streitgegenständlich allerdings keine besondere wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Automobilkonzern und der Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe. Das LG Köln sah darin jedoch keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung. Es wiederholte die „nicht zu tolerierende Zielsetzung“, die Arbeit der Wettbewerbszentrale zu erschweren und sie zu „düpieren“. Außerdem habe das „vorgeschlagene ’Vertragsstrafenmodell’ die geradezu absurde Konsequenz“, dass „der Kläger beispielsweise die Vertragsstrafe an einen anderen gemeinnützigen Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG weiterreichen könnte, der dann mit dem Geld die gleichen aus Sicht der Beklagten mehr oder weniger sinnvollen Aufgaben und Arbeiten finanzieren könnte.“
(M 3 0146/12)
sp
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