Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil auf diese Einschränkung des Kaufangebotes nicht hingewiesen wurde. (F 5 0828/11). Die Elektronikmarktkette lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass allein aufgrund der grafischen Darstellung oberhalb des Kartenvertragsangebotes klar werde, dass die Gutscheinkarte nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt werde. Das in der Werbung angebrachte Pluszeichen sei als Verbindung sowohl zur Gutschein-Card als auch zu dem weiter unten abgebildeten Mobilfunkvertragsangebot zu verstehen. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Köln (Urteil vom 23. Februar 2012, AZ 81 O 119/11) nicht an. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass allein die räumliche Verbindung zwischen der Zugabeankündigung und dem Vertragsangebot noch nichts darüber aussage, dass die Zugabe nur bei Abschluss des Mobilfunkvertrages gewährt werde. Gerade dort fehle es an der eindeutigen grafischen Verbindung wie etwa durch ein Pluszeichen. Auch der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher werde aus der Werbung nicht schließen, dass das Angebot der Gutschein-Card lediglich bei Abschluss eines Kartenvertrages gelte.
PBG
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