Das Landgericht Hannover hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem dänischen Unternehmen, das auf den Vertrieb von Hühnereiern auch in Deutschland spezialisiert ist, untersagt, auf Eierpackungen mit dem Hinweis zu werben „Eier von nachweislich salmonellenfreien Hühnern“ (LG Hannover, Urteil vom 23.11.2020, Az. 13 O 232/19, nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigt damit die für die Werbung von Lebensmitteln nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und dem UWG geltenden strengen Grundsätze. Der Hinweis war blickfangmäßig auf einem so genannten Störer (gelber Aufkleber mit rotem Rand) vorne auf den Eierkartons abgedruckt. Hintergrund der Aussage ist die höhere Kontrolldichte der Hühnerherden in Dänemark. Anders als in anderen Ländern der EU findet ein Test der Tiere auf Salmonellen alle zwei Wochen statt.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung unter anderem als irreführend beanstandet, weil der Käufer bei einem derart beworbenen Bio-Ei erwarte, dass dies tatsächlich garantiert salmonellenfrei sei. Dieses Versprechen könne das Unternehmen aber nicht einhalten. Auch wenn engmaschig getestet werde, könne zum Beispiel eine Infektion durch Wildvögel eintreten.
Das Unternehmen argumentierte, dass aufgrund der engmaschigen Kontrollen in Dänemark das Risiko, dass ein Ei einer mit Salmonellen infizierten Herde in den Verkauf gelange, lediglich bei 0,003 % liege. Salmonellen bei Legehennen seien in Dänemark daher praktisch ausgerottet.
Regelmäßige Testung der Hennen ist keine absolute Garantie
Das Landgericht Hannover erläutert in seinem Urteil, dass der Kunde die Wörter „nachweislich salmonellenfrei“, die extra rot umrandet auf dem Karton aufgedruckt worden seien, zu der Annahme veranlassten, dass die Eier nicht nur regelmäßig getestet, sondern die Salmonellenfreiheit in jedem einzelnen Fall nachgewiesen und damit letztlich garantiert werden könne.
Auch die von der Beklagten vorgetragenen niedrigen Zahlen führten nicht dazu, dass sie in jedem Fall garantieren könne, dass die Eier von salmonellenfreien Hühnern stammten. Das geringe Risiko von 0,003 %, dass infizierte Eier in den Verkehr gelangen würden, rechtfertigt die beanstandete Aussage nach Auffassung des Landgerichts nicht, wobei das Gericht in diesem Zusammenhang die Chance auf einen Lottogewinn anführt. „So beträgt das Risiko, den Hauptgewinn zu erhalten, 0,00000072 %. Dennoch dürfte wohl niemand behaupten, ein Lottospiel erfolge „nachweislich ohne Gewinn““, so das Landgericht Hannover. Letztlich sei die irreführende Werbung geeignet, den Kunden dahingehend zu beeinflussen, gerade wegen der vermeintlich nachweisbaren Salmonellenfreiheit die Eier des dänischen Unternehmens statt der Eier der Mitbewerber zu erwerben.
Die Beklagte hat gegen das Urteil mittlerweile Berufung eingelegt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Lebensmittelbereich >>
F 8 0107/19
ck
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