Mit einem Vergleich endete am 16.03.2011 eine gerichtliche Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit einem Gasversorger, der sowohl in einer Zeitungsanzeige als auch im Rahmen eines Internet-Gaspreisrechners jeweils eine Kostenersparnis beziffert hatte, die Verbraucher im Vergleich zu bestimmten Tarifen eines Mitbewerbers erzielen können sollten (LG Hanau, Az. 5 O 142/10).
In der Zeitungsanzeige hatte der Gasversorger eine Ersparnis von bis zu 300,- Euro angekündigt. Tatsächlich ergab sich bei Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung geltenden Tarifs des Mitbewerbers aber lediglich eine Ersparnis von 15,84 Euro. Die Anzeige enthielt auch keinen Hinweis darauf, dass sich der Preisvergleich auf einen anderen Zeitpunkt beziehen sollte. Die Kostenersparnis, die Verbraucher über den Internet-Gaspreisrechner bei Angabe eines Jahresverbrauchs von mehr als 22.000 kWh ermitteln konnten, war ebenfalls unzutreffend. Der Preisvergleich beruhte auf einem Gastarif des Mitbewerbers, der nur bei einem geringeren Jahresverbrauch galt. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG lag mithin jeweils vor.
Im Rahmen des Vergleichs hat sich der Gasanbieter nun strafbewehrt zur Unterlassung dieser Geschäftspraktiken verpflichtet.
HH 2 0514/10
dt
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