Ein Kabelanbieter warb im Oktober 2018 in seinem Geschäftskundenbereich für Office-Tarife mit den folgenden Leistungsmerkmalen:
“Bis zu 400 Mbit/s Download 40 Mbit/s Upload“.
Über Recherchen auf der Internetseite des Unternehmens konnte ermittelt werden, dass die Angabe der Upload-Geschwindigkeit falsch war, da der beworbene Tarif lediglich bis zu 20 Mbit/s im Upload bietet. Damit beträgt die Leistung lediglich die Hälfte von der beworbenen Upload-Leistung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend (§ 5 UWG). Für Geschäftskunden ist die Datenübertragungsrate ein wesentliches Entscheidungskriterium für einen Vertragsabschluss. Da die Angabe der Datenübertragungsrate im Upload eindeutig falsch war, gab das Unternehmen die entsprechende Unterlassungserklärung kurzfristig ab und stellte die Werbung um.
es
DO 1 0570/18
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Berlin II: Werbung für Lebensmittel als „verträglich“ kann unzulässig sein
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale vertreten beim Hessischen Sachverständigentag der IHK
-
Dark Patterns: Die fehlende Gesetzeslücke?
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Gewinnchance bei kostenlosem Hörtest als verbotene Zuwendung
-
Wettbewerbszentrale klagt erneut wegen Plattformhaftung gegen Amazon
