Nach der europäischen Norm EN 13411-3 dürfen Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllen und entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Alupressklemmen müssen dabei als nahtlose Hohlprofile hergestellt werden. Nicht zulässig ist der Vertrieb von Pressklemmen, die entgegen der EN 13411-3 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Werden Alupressklemmen mit einer Schweißnaht versehen hergestellt, können diese nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, da bei solchen Pressklemmen die erhebliche Gefahr besteht, dass die Produkte aufgrund der massiven Beanspruchung, der diese Produkte ausgesetzt sind, brechen.
Ein deutsches Industrieunternehmen hatte sich über ein polnisches Unternehmen beschwert, das verschweißte Pressklemmen mit einer CE-Kennzeichnung versieht. Diese Alupressklemmen waren nicht entsprechend der EN 13411-3 gefertigt und hätten damit auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen abgemahnt und dazu aufgefordert, es zu unterlassen, Pressklemmen, die nicht verkehrsfähig sind in Verkehr zu bringen bzw. zu bewerben. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich in diesem Falle aus § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz i. V. m. § 4 Ziff. 11 UWG. Das abgemahnte Unternehmen hat die angeforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
S 3 0062/11
gb
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