Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung „über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten“ am 01.11.2008 sind u. a. Fluggesellschaften verpflichtet, die Ticketpreise einschließlich aller Steuern und Abgaben anzugeben. Mit dieser Verpflichtung zur Angabe von Endpreisen soll die Vergleichbarkeit der Angebote der Fluggesellschaften gewährleistet werden. In der Praxis der für Flugreisen werbenden Unternehmen sind nach der Erfahrung der Wettbewerbszentrale indessen zahlreiche Fragen zur Auslegung dieser Verordnung aufgetreten.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt, die Verordnung im Hinblick auf die Preiswerbung für Flugreisen wortgetreu auszulegen. Dies bedeutet nach Meinung der Wettbewerbszentrale, dass in der Werbung für eine Flugreise als Endpreis derjenige Betrag angegeben werden muss, den der Kunde tatsächlich aufwenden muss, um die Flugleistung in Anspruch nehmen zu können. In den Endpreis gehören daher alle anwendbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots vorhersehbar sind.
Verlangt beispielsweise eine Fluggesellschaft Gebühren für die Bezahlung des Flugtickets per Kreditkarte, müssen diese Gebühren in den Endpreis inkludiert werden.
Je nach Werbemedium ist der Endpreis aufzuschlüsseln in seine einzelnen Preisbestandteile, wobei z. B. bei einem kurzen Radiospot geringere Anforderungen gestellt werden sollten als bei einer Werbung im Internet.
Letztlich werden jedoch die Gerichte zu klären haben, wann genau eine Flugpreiswerbung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30.10.2008 >>
Verordnung Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung, ABl. L 239 vom 31.10.2008)
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