Eine Elektronikmarktkette bewarb den Verkauf eines Flachbild LED-Fernsehers im Rahmen einer großflächigen Werbeanzeige mit der Angabe eines Kaufpreises von 949 € als besonderes Angebot. Im Rahmen der Beschreibung des Gerätes wurde angegeben, dass es sich um einen LED Fernseher mit einem DVB-T-, -C und –S Tuner handeln sollte. Die Werbeanzeige wurde großflächig gestreut. Ein Kunde, der mehr als 120 Kilometer Anfahrtsweg in Kauf nahm, um das besondere Schnäppchen zu erwerben, musste dann im Geschäft erfahren, dass das tatsächlich angebotene Gerät nicht über den in der Beschreibung genannten 3fach-Satelliten Tuner verfügte. Er wurde darauf verwiesen, dass ein entsprechendes Gerät mit einem solchen 3fach Tuner nur zu einem 200 € höheren Kaufpreis tatsächlich erhältlich sei. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Form der Werbung als irreführend. Im Rahmen der Korrespondenz stellte sich die Elektronikmarktkette auf den Standpunkt, dass der Wettbewerbsverstoß nicht erheblich sei. Das Landgericht Flensburg schloss sich demgegenüber der Auffassung der Wettbewerbszentrale an (LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2013, Az. 6 O 1/13), wonach es im Hinblick auf den unstreitigen Tatbestand der Irreführung auf die Frage der spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen nicht ankomme und untersagte der Elektronikmarktkette derartige irreführende Angebote (F 5 0664/12).
pbg
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