Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie klarstellt, wie der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU in der Praxis auf Paralleleinfuhren von Arzneimitteln anzuwenden ist.
Bei Parallelimporten handelt es sich um alternative Fabrikate, die außerhalb der offiziellen Vertriebskanäle des Herstellers oder Lizenznehmers aus einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden. Im Falle von Arzneimitteln sind solche Einfuhren erlaubt, wenn das importierte Erzeugnis mit einem bereits zugelassenen Medikament identisch oder im Wesentlichen identisch ist und im Ursprungsland bereits zugelassen ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit dies rechtfertigt.
Die Mitteilung soll dafür sorgen, dass Patienten und Anbieter von Gesundheitsleistungen von Paralleleinfuhren profitieren können, ohne dass die Sicherheit der Patienten gefährdet wird.
Quelle: Pressemitteilung Europäischen Kommission vom 19.01.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung der EU vom 19.01.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen
-
BGH-Termin aufgehoben: Keine Verhandlung zur Reichweite der Plattformhaftung
-
Kennzeichnung von Lebensmitteln: EuGH kippt Verbot der Bezeichnung „Wurst“ oder „Schnitzel“ für vegane Produkte
-
LG Düsseldorf: Irreführende Werbung durch angebliche Warentests
-
Landgericht Frankfurt a. M. untersagt Werbung für Vermittlung von Handwerksleistungen als irreführend