Ein Online-Händler, der Waren anbietet, für die eine Hersteller-Garantie besteht, muss über Bestehen und Einzelheiten nur informieren, wenn er die Hersteller-Garantie werblich herausstellt. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (EuGH, Urteil vom 05.05.2022, Az. C-179/21).
Sachverhalt
Ein Händler bot in seinem Online-Shop ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers Victorinox zum Kauf an. Der Hersteller versprach dafür eine zeitlich unbeschränkte Garantie auf Material- und Fabrikationsfehler. Der Händler erwähnte die Einzelheiten der Garantie nicht in seinem Online-Angebot, sondern hatte unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ platziert. Aktivierte der Internetnutzer diesen Link, gelangte er zu einem zwei Seiten umfassenden Produktinformationsblatt des Herstellers, in dem auch die Bedingungen der Garantie aufgeführt waren.
Rechtliche Bewertung
Die Luxemburger Richter hatten gegen diese Art der Darstellung keine Einwände. Sie sahen den Händler nicht als verpflichtet an, selbst über das Bestehen und die Bedingungen der Hersteller-Garantie zu informieren, da er die Hersteller-Garantie werblich nicht herausgestellt hatte.
Der Verbraucher habe nur dann ein berechtigtes Interesse an den Einzelheiten der Hersteller-Garantie, wenn der Händler diese Garantie werblich hervorgehoben darstelle. In diesem Fall nutze er die Garantie eines Dritten als Werbe- und Marketinginstrument und mache die Hersteller-Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots. Erwähne der Händler die Hersteller-Garantie jedoch nur beiläufig oder in belangloser, vernachlässigbarer Weise, bestehe für die angesprochenen Verbraucherkreise nicht die Gefahr, eine Kaufentscheidung auf Grund unklarer, mehrdeutiger oder unvollständiger Informationen über die Garantie zu treffen. Anderenfalls wäre der Händler gezwungen, Informationen über Hersteller-Garantien mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihm und den Herstellern nicht zwingend eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und die Herstellergarantie nicht grundsätzlich Gegenstand des Vertrages zwischen ihm und dem Verbraucher ist. Die Interessen der Verbraucher überwiegen erst dann, wenn der Händler die Hersteller-Garantie als Verkaufsargument in der Produktpräsentation herausstellt.
wn
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