Missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen, sind von den nationalen Gerichten von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich, nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), aus der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Dort ist geregelt, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, den Verbraucher rechtlich nicht binden. Eine Klausel, die den Gerichtsstand ausschließlich in dem Bezirk vorsieht, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, kann nach Ansicht des EuGH als missbräuchlich angesehen werden.
Im vorliegenden Fall hatte die ungarische Beklagte mit dem ungarischen Unternehmen einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten abgeschlossen. Eine allgemeine Geschäftsbedingung sah vor, dass der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmens sei. Nach Auffassung des Unternehmens war die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen, weswegen es sie bei dem zuständigen Gericht am Unternehmenssitz verklagte. Dieses ist 275 km vom Wohnsitz der Beklagten entfernt und die Verkehrsverbindungen zwischen beiden Orten sind sehr beschränkt.
Nach der ungarischen Zivilprozessordnung wäre eigentlich das Gericht am Wohnort der Abonnentin örtlich zuständig. Der Gerichtsstand ändert sich im vorliegenden Fall nur durch die Klausel im Abonnementvertrag, die den Gerichtsstand an den Sitz des Unternehmens verlegt.
Das Gericht möchte deswegen vom EuGH wissen, ob es von Amts wegen prüfen muss, ob eine Klausel missbräuchlich ist und ob eine Gerichtsstandsklausel missbräuchlich sein kann.
Beides bejaht der EuGH in seinem Urteil vom 04.06.2009 in der Rechtssache C-243/08.
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