Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs wird sich der EuGH nun mit Fragen zum „berechtigten Interesse“ aktuell oder potentiell betroffener Unternehmen beider Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) „Spreewälder Gurken“ befassen müssen (Beschluss v. 19.12.2019, Az. I ZB 78/18 – Spreewälder Gurken).
Der Sachverhalt
Die Bezeichnung „Spreewälder Gurken“ ist seit dem 19.03.1999 als g.g.A. für unverarbeitetes und verarbeitetes Gemüse in das von der Kommission der Europäischen Union geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Der antragstellende Verein, in dem alle Erzeuger von „Spreewälder Gurken g.g.A.“ als
Mitglieder organisiert sind, ist zuständig für die Betreuung dieser Angabe. Der Antragsteller beantragte beim DPMA die Änderung der Spezifikation der g. g. A. gemäß Art. 53 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1151/2012/EU), wogegen die Beschwerdeführerin, die bundesweit führender Hersteller von Essiggurken ist, Einspruch einlegte. Hiernach änderte der Antragsteller den Antrag, der vom DPMA als der QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel entsprechend eingestuft wurde. Die sich hiergegen richtende Beschwerde wurde vom BPatG unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss v. 07.06.2018, Az. 30 W (pat) 36/15). Die Beschwerde sei mangels materieller Beschwerdeberechtigung des Essiggurkenherstellers unzulässig und auch in der Sache sei sie nicht begründet. Gegen diese Entscheidung legte die Herstellerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt,
Begründung des Vorabentscheidungsersuchens durch den BGH
Die von den nationalen Behörden sowohl im Eintragungs- als auch im streitgegenständlichen Änderungsverfahren zu beantwortende Frage, was unter einem „berechtigten Interesse“ zu verstehen ist, das den Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung eröffnet, lasse sich den unionsrechtlichen Vorgaben nicht eindeutig entnehmen. Die Frage bedürfe der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, begründet der BGH seinen Vorlagebeschluss. (Für nähere Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen über die Beteiligung von Personen mit berechtigtem Interesse, vgl. Rz. 14-17 des Volltexturteils.)
Die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Kann im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation jede aktuelle oder potenzielle, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ausreichen, das für einen Einspruch gegen den Antrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den Antrag erforderliche berechtigte Interesse i. S. v. Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu begründen?
2) Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Kommt im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse i. S. v. Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (nur) den Wirtschaftsbeteiligten zu, die vergleichbare Erzeugnisse oder Lebensmittel herstellen wie die Wirtschaftsbeteiligten, für die eine geschützte geografische Angabe eingetragen ist?
3) Für den Fall, dass die Frage 2 verneint wird:
a) Ist für die Anforderungen an das berechtigte Interesse i. S. v. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zwischen dem Eintragungsverfahren gemäß Art. 49 bis 52 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einerseits und dem Verfahren auf Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel andererseits zu differenzieren und
b) kommt deshalb im Verfahren einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation ein berechtigtes Interesse i. S. v. Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 49 Abs. 3 Unterabsatz 1, Abs. 4 Unterabsatz 2 QualitätsregelungsVO für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nur den Erzeugern zu, die im geografischen Gebiet Erzeugnisse produzieren, die der Produktspezifikation entsprechen, oder eine solche Produktion konkret beabsichtigen, sodass „Ortsfremde“ von vornherein von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses ausgeschlossen sind?
Weiterführende Informationen
Beschluss des Bundesgerichtshofs im Volltext>>
Geschützte Ursprungsbezeichnungen sind umfassend geschützt – zum Schutz von „Queso Manchego“>>
Entscheidung der Vorinstanzen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
BPatG, Beschluss v. 07.06.2018, Az. 30 W (pat) 36/15 >>
fw/hg
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