Nachdem vor knapp 10 Jahren mit der Roaming-Verordnung (EG) Nr. 717/2007 entscheidende Grundlagen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten innerhalb der Union gelegt und über die Jahre hinweg stufenweise Höchstgrenzen für Roaming-Gebühren eingeführt wurden, sind nun zum 15. Juni 2017 Roaming-Aufschläge abgeschafft.
Für Mobilfunkkunden bedeutet dies, dass Telefonate, SMS und Internetnutzung zu den gleichen Bedingungen im EU-Ausland möglich sind, wie auch im Inland. Geregelt ist dies in Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 172/10).
Die letzte Hürde, die zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift genommen werden musste, wurde bereits am 31.01.2017 durch die Einigung des Europäische Parlamentes, des Rates und der Europäischen Kommission über neue Anpassungen zu Roaming-Aufschlägen im Großkundenbereich in der EU genommen.
Das Prinzip der EU-Verordnung „Roam like home“ findet in allen EU-Ländern sowie Norwegen, Liechtenstein und Island Anwendung.
Mobilfunkkunden sollten dennoch Besonderheiten wie folgende beachten: Sofern unterschiedliche Tarife im Hinblick auf die Nutzung nur „national“ oder „international“ angeboten werden, sollten Kunden bei der Auswahl eines neuen Tarifes auf etwaige Einschränkungen achten, sowie bestehende Mobilfunkverträge vor einem Reiseantritt ins Ausland überprüfen.
Mit höheren Kosten müsste ggf. auf hoher See innerhalb der EU gerechnet werden. Hier wird meist zum Mobilfunk-Empfang zusätzlich mit Satellitentechnik gearbeitet und die EU-Verordnung findet keine Anwendung.
Auch können die Mobilfunkanbieter in einigen Fällen weiterhin Roaming-Aufschläge in Rechnung stellen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Roamingkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat Roamingdienste für andere Zwecke als vorübergehende Reisen nutzen. Die sog. „Fair-Use-Grenze“ vermeidet in diesem Fall eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Roamingdienste (Art. 6b der VO (EU) Nr. 531/2012).
Weiterführende Informationen
cki
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend