Im ersten Beitragsteil zum Thema Datenschutz in der Immobilienvermittlung haben wir beleuchtet, warum Provisionsversprechen für Tippgeber problematisch sein können. Im zweiten Teil thematisieren wir nun die Erhebung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren um Mietwohnungen.
Viele Makler, Hausverwaltungen und Vermieter fordern von Interessenten an Mietwohnungen eine große Zahl personenbezogener Daten. Die Informationen reichen über Gehaltsnachweise bis hin zur Kopie des Personalausweises. Doch nicht alle diese Aufforderungen sind rechtlich zulässig. Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) setzt klare Grenzen für die Erhebung personenbezogener Daten, die auch im Bewerbungs- und Vergabeprozessen von Mietwohnungen zu beachten sind.
Orientierung von den Datenschutzbehörden
Die Grundsätze für eine datenschutzkonforme Verarbeitung ergeben sich aus der Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder von Januar 2024. Danach ist eine gestaffelte Datenerhebung im Mietprozess erforderlich. Bei bloßem Interesse an einem Besichtigungstermin dürfen nur grundlegende Kontaktdaten (Name, Anschrift, ein Kommunikationsweg) verlangt werden. Weitere Informationen wie Nettoeinkommen, Arbeitgeber und Anzahl einziehender Personen dürfen dagegen erst erfolgen, wenn die Kundschaft ein konkretes Interesse an einem Mietobjekt hat.
Frühestens im Vorfeld eines Vertragsabschlusses hingegen dürfen Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen und Gehaltsnachweise abgefragt werden. Wer bereits vor einer Besichtigung umfangreiche Selbstauskünfte einfordert, handelt datenschutzwidrig, da es für eine Verarbeitung an einer Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO fehlt. Achtung: Selbst Hinweise darauf, dass eine frühere Angabe von Daten oder Übersendung von Nachweisen hilfreich wäre, sind datenschutzrechtlich zu beanstanden.
Vorsicht mit Ausweiskopien
Besonders streng ist die Rechtslage bei der Anforderung von Ausweiskopien: Dies ist gemäß den Grundsätzen der DS-GVO zu keinem Zeitpunkt im Vermietungsprozess zulässig. Der mit der Vermietung Beauftragte darf sich zur Identitätsfeststellung lediglich den Ausweis zeigen lassen und den Abgleich vermerken. Eine Speicherung oder die Fertigung einer Kopie stellt eine unzulässige Datenverarbeitung dar.
Rechtsverstöße gegen die DS-GVO können zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Die Wettbewerbszentrale hat in diesem Zusammenhang die Datenerfassung mehrerer Akteure aus dem Bereich Immobilienvermittlung und Hausverwaltung als zu weitgehend und damit wettbewerbswidrig beanstandet. Teilweise verpflichteten sich die Unternehmen zur Unterlassung, teilweise laufen Verhandlungen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
Az.
B 01 0298/24
B 01 0300/24
B 01 0053/25
jb/jr
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Referentenentwurf für Widerrufsbutton in Online-Shops
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 1: Problematische Tippgeber-Modelle
-
Gewinnspiel gegen Bewertung: Rechtswidrige Werbung unterbunden
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis