Das LG München I hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Werbung einer Versicherungsvermittlerin mit der Bezeichnung „Versicherung“ als irreführend angesehen (LG München I, Urteil vom 18.06.2025, Az. 37 O 13498/24, nicht rechtskräftig).
Gesamter Internetauftritt auf Bezeichnung „Versicherung“ ausgerichtet
Bei dem beklagten Unternehmen handelte es sich um eine sogenannte Assekuradeurin. Dies sind keine Versicherungsunternehmen, sondern spezialisierte Versicherungsvermittler, die im Auftrag von Versicherungsgesellschaften handeln und häufig Aufgaben übernehmen, die normalerweise von einer Versicherungsgesellschaft selbst erledigt werden.
Die beklagte Versicherungsvermittlerin verwendete jedoch auf ihrer Internetseite ein Logo, das aus ihrem Namen und dem Begriff „insurance“ bestand. Darüber hinaus stellte die Vermittlerin ihre Leistungen über ihren gesamten Internetauftritt verteilt als Versicherungsleistungen dar und verglich diese mit Leistungen anderer Versicherungsunternehmen. Im Rahmen eines FAQ-Bereichs auf ihrer Internetseite bezeichnete sich die Vermittlerin ausdrücklich als „Versicherung“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Hinweise als irreführend. Nach Ansicht der Zentrale entstand der Eindruck, dass es sich bei der Versicherungsvermittlerin um ein Versicherungsunternehmen handelte. Darüber hinaus erachtete die Zentrale die werblichen Hinweise als Verstoß gegen den im Versicherungsaufsichtsrecht verankerten Bezeichnungsschutz. Demnach darf die Bezeichnung „Versicherung“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen in der Firma oder zu Werbezwecken nur von Versicherungsunternehmen geführt werden.
Klarstellung in Erstinformationen auf der Internetseite nicht ausreichend
Dieser Auffassung schloss sich das LG München I in seinem Urteil überwiegend an. Denn es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Versicherungsunternehmen hinter der Beklagten vermuteten. Der Gesamteindruck des Internetauftritts rufe diese Fehlvorstellung hervor.
Den Hinweis auf die Vermittlereigenschaft in den in den für Versicherungsvermittler verpflichtenden Erstinformationen im unteren Bereich der Internetseite hielt das Gericht nicht für geeignet, um die Irreführung zu beseitigen. Denn von den angesprochenen Verbraucherinnen und Verbrauchern könne beim ersten Besuch der Webseite nicht erwartet werden, sämtliche auf der Webseite zur Verfügung gestellten Informationen im Detail zu lesen, insbesondere auch diejenigen, die sich am Seitenende finden.
Unternehmensbezeichnung selbst verstieß nicht gegen Bezeichnungsschutz
Keinen Verstoß gegen den versicherungsaufsichtsrechtlichen Bezeichnungsschutz stellte nach Ansicht des Gerichts allerdings die Unternehmensbezeichnung selbst dar. Dort war der Bezeichnung „Insurance“ das Wort „Services“ beigefügt. Damit sei nicht ein Versicherungsprodukt selbst in den Vordergrund gestellt worden, sondern ein Service im Zusammenhang mit den angebotenen Versicherungsprodukten. Da dies auch deren Vermittlung erfassen könne, stelle der Zusatz „Services“ die Vermittlereigenschaft hinreichend klar.
Reihe von Beschwerden wegen Verstößen gegen den Bezeichnungsschutz
Die Wettbewerbszentrale ist im Zusammenhang mit der irreführenden Bezeichnung als „Versicherung“ durch Versicherungsvermittler noch gegen fünf weitere Unternehmen vorgegangen. Dabei handelte es sich zumeist ebenfalls um Assekuradeure, die mit der Bezeichnung „Tierkrankenversicherung“ warben.
In vier Fällen verpflichteten sich die Unternehmen außergerichtlich dazu, die Werbung zu unterlassen. Ein weiterer Fall ist noch nicht abgeschlossen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0224/24
F 07 0417/24
F 07 0030/25
F 07 0123/25
F 07 0140/25
F 07 0145/25
fs
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