Die Immobilienbranche verarbeitet regelmäßig sensible personenbezogene Daten, sei es im Rahmen von Besichtigungen, Exposés oder Vertragsvorbereitungen. Umso wichtiger ist es, dass datenschutzrechtliche Vorgaben auch hier beachtet werden. Tipps dazu liefern wir in einem zweiteiligen Beitrag. Zunächst fokussieren wir uns darauf, wie Makler potenzielle Verkaufsobjekte akquirieren, etwa durch private Tippgeber. Wie dies rechtlich zu beurteilten ist, erläutern wir im ersten Teil. In der kommenden Woche beleuchten wir dann die Erfassung personenbezogener Daten im Rahmen von Bewerbungsprozessen auf Mietwohnungen.
Hinweise auf Immobilien
Zahlreiche Immobilienvermittler werben auf ihren Websites mit Provisionszahlungen für Privatpersonen, die ihnen Hinweise auf Verkaufsobjekte geben. Oft stammen die Hinweise aus dem Freundes- und Familienkreis. Dabei wird häufig die Möglichkeit eingeräumt, dass der Tippgeber anonym bleibt.
„AUF WUNSCH BLEIBEN SIE ALS TIPPGEBER ANONYM:
Sie können ein Bekannter oder befreundet mit dem Eigentümer sein. Außer dem Ehe- bzw. Lebenspartner darf der Eigentümer auch mit Ihnen verwandt sein. Es ist nicht notwendig, dass der Eigentümer Ihren Namen erfährt. So können Sie auf Wunsch anonym bleiben.
Alle Tipp-Provisionen beinhalten 19% MwSt. und werden sofort bei Abschluss aller Verträge und nach
Eingang der Vermittlungscourtage ausgezahlt.“
Verdeckte Laienwerbung
Dabei handelt es sich um sog. verdeckte Laienwerbung. In mehreren aktuellen Fällen haben wir solche Werbung beanstandet. Der Bundesgerichtshof betont zwar in der Entscheidung „Kunden werben Kunden“ (Urteil v. 06.07.2006, Az. I ZR 145/03), dass Laienwerbung nicht per se unzulässig ist. Voraussetzung sei jedoch, dass keine rechtlichen Grenzen überschritten würden.
Dies ist hier aber der Fall. Die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass durch die beschriebene Praxis personenbezogene Daten von Immobilieneigentümern ohne deren Einwilligung übermittelt und verarbeitet würden. Hierzu fehlt es an einer Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Zudem widerspricht die Zusicherung von Anonymität aus unserer Sicht der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 lit. f DS-GVO, die betroffene Person über die Herkunft der Daten zu informieren.
Verstoß gegen fairen Wettbewerb
Verstöße gegen Datenschutzrecht sind über § 3a UWG in der Regel gleichzeitig Verstöße gegen Lauterkeitsrecht, denn sie benachteiligen redliche Unternehmen. Zudem kann auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG vorliegen, wenn Verbraucher zu datenschutzwidrigem Verhalten angestiftet werden. Schließlich ist auch die Weitergabe von Daten ohne Rechtsgrundlage auch auf Verbraucherseite rechtswidrig.
Die betroffenen Unternehmen haben überwiegend den Verstoß eingesehen und entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Immobilienwirtschaft >>
Az.
B 01 0025/25
B 01 0027/25
B 01 0028/25
B 01 0029/25
B 01 0030/25
B 01 0083/25
B 01 0106/25
jb/jr
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