Sachverständige

ADAC-Boot-Check von der Wettbewerbszentrale beanstandet

Der ADAC bewirbt seit kurzem massiv einen „ADAC Boot-Check schon ab € 99,00“. Damit soll Sicherheit beim Gebraucht-Boot-Kauf für Käufer, Verkäufer, Makler und Händler von Gebrauchtbooten geboten werden. Mit dem „ADAC Boot-Check-Bericht mit Prüfplakette“ werde der Zustand und die Funktionen für jedes Gebrauchtboot von 3 bis 20 m festgestellt und das Ergebnis fälschungssicher dokumentiert. Diese Prüfplakette sei ein sicheres Zeichen für ein seriöses Angebot, erspare Ärger beim Gebrauchtboot-Kauf und stelle zudem

Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann unzulässig sein

Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung wird nach den aktuellen Sachverständigen-Ordnungen der Bestellungskörperschaften (SVO) regelmäßig für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet. Eine Verlängerung bis zum 68., längstens bis zum 71. Lebensjahr ist möglich. Hierin sehen manche Sachverständige jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in ihre berufliche Tätigkeit. So auch ein 75 Jahre alter Professor, der für die Sachgebiete „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“ sowie „EDV in der Hotellerie“ von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) bestellt worden war und dessen Bestellung nach der SVO bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden war. Sein Antrag auf weitere Verlängerung wurde von der IHK abgelehnt.

BGH: „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ muss praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung haben

Ein Rechtsanwalt, der die Angabe „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ verwendet, muss nicht nur über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügen, sondern auch über ausreichende praktische Fallerfahrung.

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Urteil. Er führt aus,

Werbung mit einer nicht mehr existenten Bestellung

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben

„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“

sowie

„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“

gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend sind und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden darf.

„TÜV“ – Kein Synonym für Prüfleistungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09, entschieden, dass die Bezeichnung und Marke „TÜV“ ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden darf. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Werbeaussagen eines nicht mit einem TÜV-Unternehmen verbundenen Prüfunternehmens:

„Privater TÜV“
„Erster privater TÜV“
„Deutsche Gesellschaft für … bietet bundesweit TÜV-Dienstleistungen“

Nordische Bausachverständigentage 2011 in Wismar

Der Verband der Bausachverständigen Deutschlands e.V., das Kompetenzzentrum Bau Mecklenburg-Vorpommern der Hochschule Wismar und der Bereich Bauingenieurwesen führen in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, dem Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., dem Immobilienverband Deutschland IVD, Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Nord e.V. und dem Wismarer Bauseminare e.V. vom 05. bis 07. Oktober die 18. Nordischen Bausachverständigentage durch.

Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vom BVerwG geklärt

Der Zeitraum einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist endlich. Neben den weniger erfreulichen Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs der öffentlichen Bestellung, erlischt eines Tages auch bei den „seriösen“ Sachverständigen die öffentliche Bestellung, wenn sie – oft nach Jahrzehnten erfolgreicher Tätigkeit für Gerichte, Privatpersonen oder Firmen – die in den Sachverständigenordnungen der jeweiligen Bestellungskörperschaften festgeschriebenen Altersgrenzen erreicht haben.

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