Zugaben zur Hauptuntersuchung – nur selten zulässig
Die sog. Hauptuntersuchung (Fahrzeugprüfung nach § 29 StVZO zur Erlangung der Prüfplakette) ist eine staatsentlastende Tätigkeit für die ein spezielles Zuwendungsverbot gilt.
Die sog. Hauptuntersuchung (Fahrzeugprüfung nach § 29 StVZO zur Erlangung der Prüfplakette) ist eine staatsentlastende Tätigkeit für die ein spezielles Zuwendungsverbot gilt.
Bei der Wettbewerbszentrale gehen regelmäßig Beschwerden gegen Sachverständige ein, die mit unzulässigen Aussagen über die Qualität und Verwendbarkeit ihrer Gutachten sowie das Leistungsspektrum ihrer Tätigkeit werben.
Eine Sicherheitsfirma verwendete in ihrer werblichen Kommunikation für ihr Produkt- und Dienstleistungsangebot bei Facebook und auf Twitter das nachstehend einkopierte Emblem eines Bundesministeriums:
Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Beschwerden wegen werblicher Hinweise auf Zertifizierungen, insbesondere auch die Abbildung entsprechender Signets von Zertifizierungsgesellschaften.
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Anerkenntnisurteil vom 23.07.2020, Az. 13 U 71/19, der Betreiberin eines Sachverständigenbüros verboten, mit Zertifizierungs- und Prüfungshinweisen zu werben und eine Stempelführung durch einen Sachverständigen zu dulden.
Ein Sachverständiger hatte in einer Schaufensterwerbung auf seine Dienstleistungen werblich hingewiesen und in diesem Zusammenhang neben „Wertschätzungen“ und „Schadengutachten“ auch Gerichtsgutachten wie folgt angeboten:
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 3 U 54/20, einem Ingenieurbüro verboten, Gutscheine für die Einlösung bei einer Hauptuntersuchung zu bewerben
Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung einer formularmäßigen Abtretungsklausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens verboten (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19).
Staatsentlastende Tätigkeiten wie die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU) dürfen als eigene Leistungen nur von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und deren Prüfingenieuren angeboten und beworben werden.
Ein Sachverständiger verwendete einen ovalen Stempel in dessen Mittelfeld er die Angabe „Kfz-Sachverständigenbüro“ sowie den Hinweis „Schadengutachten / Fahrzeugbewertungen“ und seinen Namen angebracht hatte.