Die Bundesregierung will die Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen vereinfachen. Danach soll zukünftig auf alle Einweggetränkeverpackungen ein Pfand erhoben werden, ausgenommen sind ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie Verpackungen für Fruchtsaft, Milch und Wein.
Das Bundeskabinett hat am 03.11.2004 eine Novelle der Verpackungsverordnung beschlossenen. Damit will die Bundesregierung das monatelange Tauziehen um eine Vereinfachung des Pflichtpfandes möglichst schnell beenden.
Mit der Novelle sollen einerseits die gegenwärtig unterschiedlich geltenden Pflichtpfandregelungen für Einweggetränkeverpackungen vereinfacht werden. Andererseits ist es das Bestreben der Regierung mit der Novelle ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen.
Die Differenzierung der Pfandpflicht nach unterschiedlichen Getränkebereichen im geltenden Recht hat die Verbraucher und den Handel verunsichert. So gilt seit Januar 2003 die Pfandpflicht im Getränkebereich Bier, Mineralwasser und kohlensäurehaltige Getränke.
Nach dem noch geltenden Recht müsste ab April 2005 auch für Fruchtsaftverpackungen Pfand gezahlt werden. Grund ist die Unterschreitung der Mehrwegquote. Dabei würde nicht zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Verpackungen unterschieden werden.
Außerdem konnte das Ziel eines hohen Mehrweganteils nicht mehr allein durch Androhung eines Pflichtpfandes nach den Regel der alten Verpackungsverordnung gesichert werden. Deshalb hat die Bundesregierung die Verpackungsverordnung grundlegend verändert.
Eckpunkte der Novellierung:
- Die Pfandpflicht soll künftig unabhängig von einer Quote für alle Einweggetränkeverpackungen gelten. Ausgenommen sind alle ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen sowie die Getränkebereiche Fruchtsaft, Milch und Wein.
- Die Pfandpflicht wird beschränkt auf Getränkeverpackungen zwischen 0,1 und 3 Liter. Der Pfandbetrag wird einheitlich auf 25 Cent festgelegt.
- Die Insellösungen der Discounter werden eingeschränkt. Die Rücknahmepflicht richtet sich nach dem jeweiligen Material der Verpackung. So muss ein Vertreiber nicht Kunststoffflaschen zurücknehmen, wenn er nur Glasflaschen anbietet. Der Verbraucher kann also pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Marke, Größe und von der Getränkeart überall dort abgeben, wo Verpackungen dieses Materials angeboten werden. Wer also Dosen verkauft, muss diese auch zurücknehmen.
Die mit der Novelle vorgeschlagenen Regeln dienen auch dazu, das von der Europäischen Kommission angestrengte Vertragsverletzungsverfahren einvernehmlich zu beenden. Die Kommission hatte am 20. Oktober dieses Jahres deutlich gemacht, dass sie eine Einschränkung der Insellösungen erwartet.
Mit der neuen Regelung wird die Beschränkung der Rücknahme auf die jeweilige Verpackungsform und Größe sowie die Getränkeart gestrichen, weil die individuelle Form der Verpackung (Verpackungsdesign und -größe) ebenso wie die Getränkeart für die Entsorgung von Einweggetränkeverpackungen abfallwirtschaftlich unerheblich ist.
Der Endverbraucher soll beispielsweise Einwegkunststoffflaschen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und Getränkeart überall dort abgeben können, wo sie in Verkehr gebracht werden. Damit wird auch den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen und die Pfandregelung europarechtlich abgesichert.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesregierung vom 03.11.2004
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Entwurf der neuen VerpackungsVO
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