Home News BGH verhandelt zu Werbung mit Payback-Punkten beim Hörgerätekauf

BGH verhandelt zu Werbung mit Payback-Punkten beim Hörgerätekauf

Am 05.06. verhandelt der BGH in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale über die Fragestellung, ob die Hörgerätewerbung mit Payback-Punkten im Wert von über 5,00 Euro, die in Sachprämien, Einkaufsgutscheine, Spenden oder Prämienmeilen umgewandelt werden können, zulässig ist (Az. I ZR 43/24).

Ein führender Hörakustiker warb im Jahr 2019 auf seiner Website mit „[…] ist Payback-Partner/Payback Punkte Sammeln bei jedem Einkauf“ und bot Payback-Punkte beim Kauf all seiner Produkte an, darunter auch für den Kauf von Hörgeräten. Wir halten das für einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Werbegaben und Zuwendungen für Medizinprodukte wie Hörgeräte sind danach in der Regel unzulässig.

Geringwertige Kleinigkeiten?

Während das LG Hamburg in erster Instanz die Klage abwies, gab das OLG Hamburg der Klage in der Berufungsinstanz weitgehend statt. Demnach liege eine produktbezogene Werbung vor und es bestehe eine abstrakte Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Käufers. Im Kern beschäftigte sich das OLG Hamburg mit der Frage, ob Payback-Punkte im Wert von über 5,00 Euro je Hörgerät noch als „geringwertige Kleinigkeiten“ einzustufen seien und daher eine zulässige Ausnahme vom heilmittelrechtlichen Zugabenverbot darstellen.

Dies verneinte das OLG Hamburg und sah die Werbung daher als unzulässig an. Zuletzt hatte zwar der BGH in der Arzneimittelwerbung die Schwelle für Geringwertigkeit bei 1,00 Euro gesehen. Das OLG legte die Schwelle für Medizinprodukte jedoch höher, da dort ein Preiswettbewerb bestehe. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerung sei erst ab einem Wert über 5,00 Euro je Hörgerät zu befürchten, dass sich Verbraucher von dem Anreiz bei ihrer Kaufentscheidung leiten ließen. Wir hoffen nun auf Klärung vom BGH, welche Wertgrenze bei der Werbung für Medizinprodukte gelten soll.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 07.03.2024 // OLG Hamburg: Payback-Punkte beim Hörgerätekauf sind weitgehend unzulässig >>

nas

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