Das LG Dortmund hat es dem Betreiber eines Baumarktes untersagt, mit Kältemittel vorbefüllte „Split-Klimaanlagen“ anzubieten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass solche Anlagen ausschließlich durch einen Fachbetrieb eingebaut werden dürfen (LG Dortmund, Urteil vom 23.05.2022, Az.: 13 O 15/21, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hatte die Beklagte in Ihrem Onlineshop Klimaanlagen angeboten, die über ein Innen- sowie ein Außengerät verfügen. Die beiden Geräte werden über eine sog. Kälteleitung miteinander verbunden. Die Beklagte verkaufte die Geräte zusammen mit einer Kupferrohrleitung, die mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllt war.
Die Wettbewerbszentrale hat die Ansicht vertreten, dass solche Split-Klimaanlagen nur dann im Handel angeboten werden dürfen, wenn dabei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Installation der Klimaanlage ausschließlich durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus Art. 11 Abs. 5 der sog. F-Gase-Verordnung (VO (EU) Nr. 517/2014). Demnach dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird.
Begründung
Das Gericht folgte nun dieser Ansicht. Zunächst stellte es fest, dass eine mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllte „Split-Klimaanlage“ eine Einrichtung im Sinne der F-Gase-Verordnung ist. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass eine Split-Klimaanlage aus zwei Teilen bestehe, die bei der Installation miteinander verbunden werden müssen. Daneben handele es sich bei dem Kältemittel um ein teilfluoriertes Treibhausgas.
Darüber hinaus sei der Hinweis auf die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb derart wesentlich, dass das Weglassen der Information eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstelle. Denn in einem (Online-)Baumarkt würden in der Regel Artikel zur Selbstmontage verkauft. Die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb, die mit nicht unerheblichen Kosten für die Kunden verbunden sei, sei daher für deren Kaufentscheidung entscheidend.
Da eine Installation ohnehin erforderlich sei, könnten sich die Kunden gegebenenfalls auch dazu entschließen, das Klimagerät von einem Fachbetrieb zu erwerben, um das Gerät und die Montage aus einer Hand zu erhalten. Von der Einholung eines solchen Komplettangebots würden die angesprochenen Kunden aber durch das Verschweigen der Montageverpflichtung abgehalten.
F 5 0326/21
fs
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