Home News BAFA-Prämie für Elektrofahrzeuge – keine Inkludierung in den Kaufpreis

BAFA-Prämie für Elektrofahrzeuge – keine Inkludierung in den Kaufpreis

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren unlautere Preiswerbung für den Verkauf von Elektrofahrzeugen verboten

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren unlautere Preiswerbung für den Verkauf von Elektrofahrzeugen verboten (Urteil vom 04.11.2022, Az. 05 O 555/22, nicht rechtskräftig).

Konkret geht es um eine bei mobile.de eingestellte Werbung für den Verkauf eines E-Fahrzeugs wie nachstehend auszugsweise eingeblendet:

RenaultZoe

Die werbende Automobilhändlerin hat in den angegebenen Preis von 22.789 € bereits die möglicher Weise zu erzielende „Umweltprämie“ von 6.000 € eingerechnet. Tatsächlich waren beim Kauf des Fahrzeugs an den Händler aber 28.789 € zu bezahlen. Im Nachhinein hat der Käufer die Möglichkeit, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erstattung der Umweltprämie zu beantragen.

Das Gericht hat die Ansicht der Wettbewerbszentrale umfänglich geteilt und mehrere Wettbewerbsverstöße bejaht: Zum einen liegt ein Verstoß gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung (§ 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) vor, weil nicht der tatsächlich zu zahlende Endpreis angegeben wird. Zum anderen ist eine solche Preisgestaltung irreführend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 UWG aF), weil unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, gemacht werden. Und schließlich werden bei einer solchen Preisgestaltung wesentliche Informationen vorenthalten (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG aF). Dazu gehört auch das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Information, dass in dem angegebenen Preis bereits die BAFA-Prämie eingerechnet wurde. Soweit die Automobilhändlerin sich unter anderem damit verteidigt hat, gegenüber dem Käufer sei auf Nachfrage richtiggestellt worden, dass er 6.000 € mehr als in der Werbung angegeben bezahlen müsse, ändert dies nichts an der Rechtslage. Auch eine weitere „Entlastung“, die zuständige Mitarbeiterin des Autohauses habe weisungswidrig alle Neuwagen ohne die „E-Prämie“ auspreisen sollen, hat das Gericht nicht gelten lassen. Denn solche Fehler muss sich die Händlerin zurechnen lassen (§ 8 Abs. 2 UWG).

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich der Wettbewerbszentrale zur Branche Automotive/Kfz >>

News v. 29.12.2021 // Umweltbonus und Fahrzeugverfügbarkeit >>

News v. 20.05.2021 // Umweltbonus – irreführende Preiswerbung im Automobilhandel >>

News. v. 02.05.2019 // Fahrzeugbörse im Internet: Preis darf nicht von Bedingungen abhängen, mit denen der Verbraucher nicht rechnet >>

Merkblatt für Anträge auf den „Umweltbonus“ >>
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Bei der „Umweltprämie“ handelt es sich um die staatliche Innovationsprämie gemäß der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“ („Umweltbonus“; ab Fassung vom 21.10.2020, BAnz AT 05.11.2020 B1).

Eine solche staatliche Prämie steht nicht zur Disposition des Fahrzeughändlers. Auch wird durch diese nicht der Kaufpreis der geförderten Fahrzeuge reduziert. Der Autokäufer erhält einen Anspruch gegen den Staat unter der Voraussetzung, dass der für das Fahrzeug bezahlte Preis um den auf den Fahrzeughersteller entfallenden Teil des „Umweltbonus“ gemindert und das Auto mindestens sechs Monate auf den Kunden zugelassen war. Und schließlich steht der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass noch Gelder in dem staatlichen Fördertopf vorhanden sind.

M 1 0011/22
ao

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