Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat durch Beschluss vom 08.04.2011, Az. 4 U 173/10 die Berufung einer Kaffeerösterei gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 28.09.2010, Az. 1 HK O 24/10 zurückgewiesen, mit dem der Kaffeerösterei die Verwendung der Aussage „behutsame Röstung über offenem Feuer“ für die Röstung von Kaffee in einem Trommelröster untersagt worden war. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte bereits mit Hinweisbeschluss vom 28.02.2011 ausgeführt, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Aussage „behutsame Röstung über offenem Feuer“ als irreführend beanstandet, da sie nach ihrer Auffassung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, dass es sich um einen Kaffee mit einer besonderen Röstung über einer offenen Flamme handelt. Tatsächlich finde der Röstvorgang aber in einem Trommelröster mittels Gas als Wärmequelle statt.
Die Kaffeerösterei hat ausgeführt, dass der Kaffee in dem verwendeten Röstverfahren über Flammen und daher über offenem Feuer geröstet werde. Es handele sich um eine besonders schonende Röstung mit Rebenholz. Mit der üblichen industriellen Turboröstung weise das Röstverfahren nur sehr wenige Gemeinsamkeiten auf.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Ansicht der Wettbewerbszentrale bestätigt. Bei dem Röstverfahren werde die Trommel durch Gasflammen erhitzt, wobei sich die Wärmequelle in einer abgeschlossenen Vorrichtung befinde. Ein offenes Feuer sei nach allgemeinem Verständnis jedoch ein Feuer außerhalb eines geschlossenen Brennraumes. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher über die Art der Herstellung des Kaffees irregeführt. Durch die Aussage „behutsame Röstung über offenem Feuer“ werde den Verkehrskreisen eine besonders gute Qualität des Produkts suggeriert. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass es sich um ein Produkt aus dem Hochpreissegment handele.
Die Kaffeerösterei hat am 13.05.2011 eine Abschlusserklärung abgegeben, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Az. F 4 0527/10
az
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