Ein Verband bewarb auf seiner Homepage eine „Ausbildung zum „Diplom Luftfahrtsachverständigen“ unter anderem wie folgt:
„Der Verband der …sachverständigen bildet in Zusammenarbeit mit dem Institut f…. an der Hochschule Karlsruhe – Technik und Wirtschaft – geeignete Bewerber zum Diplom-Luftfahrtsachverständigen aus. Die Ausbildung findet in Modulen statt. Für ein erfolgreich durch Prüfung abgeschlossenes Modul gibt es Credits. Ist die Ausbildung komplett absolviert, hat der Bewerber 80 Credits erreicht und erhält ein Diplom. Für Interessenten, die nicht das Diplom erwerben wollen, ist die Teilnahme an einzelnen Modulen möglich. Der Lehrgang besteht aus folgenden Ausbildungsmodulen: …Gesamt: 11 Tage – verteilt auf fünf Tage in Karlsruhe und jeweils drei Wochenenden.“
Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs wurde den Teilnehmern eine „Urkunde“ ausgehändigt in der es unter anderem heißt:
„Aufgrund seiner Leistungen verleiht ihm hiermit der Verband der …sachverständigen e. V., Deutschland den Titel
Diplom-
Luftfahrtsachverständiger
Der Vorsitzende des Verbands
…sachverständigen e.V.
Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses
Der Leiter des
Transferzentrums f… „
Eine solche Ausbildung verstößt gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Denn es wird der Eindruck erweckt, es handle sich um den akademischen Grad „Diplom“. Die Irreführung wurde vorliegend noch dadurch verstärkt, dass Teilnehmer des 11-tägigen Lehrgangs nach erfolgreichem Abschluss den akademischen Grad in Verbindung mit ihrem Namen führten. Das war bei einigen der Vorstände des Verbandes der Fall. Die Vergabe eines „Diploms“ ist ein Monopol der Hochschulen (VerfGH Berlin, WissR 38 (2005), 67 (71 f.). Der 11-tägige Lehrgang ist nicht vergleichbar mit dem Studium an einer Hochschule und anschließendem erfolgreichem Abschluss bei dem am Ende durch Verwaltungsakt der akademische Grad „Diplom“ verliehen wird.
Auch ist der Missbrauch akademischer Grade und der diesen zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen unter Strafe gestellt (§ 132a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) und löst einen weiteren Unterlassungsanspruch aus (§ 3a UWG).
Der Vorstand des Unternehmens hat den Verstoß eingeräumt und die von der Wettbewerbszentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung sowohl bezüglich der Ausbildung zum „Diplom-Luftfahrtsachverständigen“ als auch zur Übergabe entsprechender Urkunden abgeben.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zu Beiträgen/Aufsätzen der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0006/18
ao
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater
-
SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
-
BGH verhandelt über zwei Klagen der Wettbewerbszentrale zum Ladenöffnungsgesetz NRW
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen