In einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Vergleichsplattform geführten Verfahren hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wie der Betreiber des Portals die Einträge als Werbung kennzeichnen muss (LG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, Az. 52 O 15/17, nicht rechtskräftig).
Zum Sachverhalt
Die Beklagte betreibt ein Preisvergleichsportal für augenärztliche Leistungen. Sie wirbt damit, dass man „Top Ärzte mit günstigen Preisen“ im vom Nutzer eingegebenen Ort vergleichen könne. Das jeweilige Ärzteprofil wird von der Beklagten erstellt. Die Ärzte zahlen sowohl für die Erstellung des Profils ein Entgelt als auch Provisionen für den Fall, dass ein Behandlungsvertrag zustande kommt.
Die Wettbewerbszentrale hatte verschiedene Aussagen als irreführend beanstandet, unter anderem die Aussage „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“. Angesichts der Tatsache, dass Ärzte ihre Gebühren nach Abschluss der Behandlung und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnen müssen, entspricht der Hinweis auf „die besten Preise“ nicht den Vorgaben der Gebührenordnung. Außerdem hat die Wettbewerbszentrale den Hinweis auf „handverlesene Anbieter“ beanstandet, weil er – nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unzutreffend – den Eindruck einer vorherigen qualitativen Auswahl erweckt. Zu beiden Punkten hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Vor dem Landgericht ging es allein es nun noch um die Frage, ob der fehlende Hinweis auf den werblichen Charakter der Einträge wettbewerbswidrig ist Die Pflicht, Werbung entsprechend zu kennzeichnen, ergibt sich aus verschiedenen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften wie z. B. aus § 5a Abs. 6 UWG oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, dass es für den Nutzer eines Portals wichtig ist, zu wissen, wer die öffentlich zugänglich gemachten Informationen finanziert. Dagegen argumentiert der Portalbetreiber, ob und inwiefern die Werbung finanziert werde, sei für den Verbraucher irrelevant.
Information über Provisionspflicht ist für den Verbraucher wesentlich
Das Landgericht Berlin betonte nun, dass der Verbraucher gerade bei einem Vergleichsportal daran interessiert sei, zu erfahren, dass es vorliegend Provisionsvereinbarungen gebe. Dies zum einen deshalb, weil es auf der Hand liege, dass die Tatsache von Provisionszahlungen Einfluss auf Inhalt und ggf. Neutralität der Bewertung haben könnten. Er benötige diese Informationen, um sich selbst ein eigenverantwortliches Urteil hierüber bilden zu können. Zum anderen sei es für den Nutzer eines Vergleichsportals, der einen Marktüberblick erwarte, wesentlich zu erfahren, dass es sich bei den aufgelisteten Ärzten aus seinem räumlichen Umfeld keinesfalls um sämtliche Ärzte handele, die die Dienstleistung anböten.
Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit dem BGH. Dieser hatte erst im April auf eine Klage des Bundesverbandes der Bestatter hin entschieden, dass Portale Verbraucher über die Provisionspflicht informieren müssen (Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich).
F 4 0098/16
ck
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