Pseudonyme als Domain-Namen genießen nur dann namensrechtlichen Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Das geht aus einem Urteil des AG Nürnberg vom 29.6.2004 (Az. 14 C 654/04) hervor. Der von dem Nürnberger Gericht zu entscheidende Rechtsstreit betraf die Domain kerner.de. Inhaberin dieser Domain war eine Person, die sich den Namen Kerner in ihrem Personalausweis als Künstlernamen hatte eintragen lassen. Der Kläger, der mit bürgerlichem Namen Kerner heißt, wehrte sich hiergegen mit Erfolg.
Zwar können nach Ansicht des Richters auch Pseudonyme unter den Schutzbereich des § 12 BGB fallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verwender des Pseudonyms unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist (so genannte Verkehrsgeltung). Diese Voraussetzung vermochte die beklagte Inhaberin von kerner.de nicht nachzuweisen. Mit dem Urteil befindet sich das AG Nürnberg auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH, der entsprechende Grundsätze in der Entscheidung „maxem.de“ aufstellte und dies vor allem mit einer möglichen Missbrauchsgefahr begründete (BGH, Urteil v. 26.6.2003, Az. I ZR 296/00).
Quelle: Urteil des AG Nürnberg 29.6.2004, Az. 14 C 654/04
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