Nach Beendigung des Corona-Shutdown haben auch die Betreiber von Fitnessstudios ihre Werbeaktivitäten wieder aufgenommen. Es liegt nahe, darin den Zusammenhang zwischen Fitness und Immunsystem herauszustellen. Unverfänglich sind dabei Werbeaussagen, dass Fitnesstraining das Immunsystem stärkt und schützt. Ein Anbieter übertrieb es jedoch mit der Ankündigung, die Inanspruchnahme seiner Fitnessdienstleistungen würde „Viren abtransportieren“. Dafür gibt es keine Belege.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung wegen Irreführung über die Vorteile der beworbenen Dienstleistung. Der Fitnessstudiobetreiber gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und beendete die Angelegenheit damit außergerichtlich.
(B 2 0231/20)
wn
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung
-
Pauschale Bezeichnung von Fertiggerichten als „gesunde Ernährung“ ist rechtswidrig