Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich sämtlicher Preisbestandteile anzugeben haben (BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/12 – Buchungssystem II).
Der BGH begründet die Entscheidung mit den zwingenden preisangabenrechtlichen Vorgaben des europäischen Gesetzgebers (Art. 23 VO/EG 1008/2008 – EU-LuftverkehrsdiensteVO).
Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor entschieden, dass nach dieser Vorschrift der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist (EuGH, Urteil vom 15.01.2015, Rs. C-573/13). Dabei ist der zu zahlende Endpreis für jede dargestellte Flugverbindung auszuweisen.
Quelle und weiterführende Hinweise
Weitere News der Wettbewerbszentrale zur Flugpreiswerbung
News der Wettbewerbszentrale vom 01.11.2012 // Preiswerbung beim Verkauf von Flugtickets >>
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Referenzpreis-Pflicht gilt auch nach der „Black Week“
-
„High Protein“-Werbung: BGH legt dem EuGH Fragen vor
-
EuG: Amazon ist eine „sehr große Plattform“ nach DSA
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten: Was es in der Werbung zu beachten gibt!
-
Wettbewerbszentrale beanstandet widersprüchliche Markenangaben bei Schuhen
