Zum Jahresende 2012 erreichten die Wettbewerbszentrale Beschwerden zu diversen Anbietern von Flusskreuzfahrten. Beschwerdegegenstand war jeweils die Angabe der Reisedauer. Ein Anbieter hatte z. B. für eine Donau-Kreuzfahrt deren Länge hervorgehoben mit „7 Tage“ angegeben. Beim ersten Reisetag erfolgte die Einschiffung nachmittags. Am 7. Reisetag erfolgte morgens die Ausschiffung. Damit waren sowohl der erste Reisetag als auch der letzte Reisetag zu weniger als zwei Drittel von der Reise belegt. Unter Hinweis auf eine ältere Rechtsprechung zum Busreisebereich (OLG Hamm NJW-RR 1987, S. 423) hatte die Wettbewerbszentrale diese Darstellung der Reisedauer beanstandet und gefordert, dass der erste sowie der letzte Tag bei Angabe der Reisedauer nicht voll mitgezählt werden darf.
Eines der abgemahnten Unternehmen hatte dann darauf verwiesen, dass die zum Busreisebereich ergangene Entscheidung des OLG Hamm auf den Bereich der Schiffsreisen nicht übertragbar sei. Um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr entschieden, dass die beanstandete Werbung nicht wettbewerbswidrig sei (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 W 17/13). Das OLG Köln grenzt in seiner Entscheidung den Bereich der Flusskreuzfahrten vom Bereich der Busfahrten ab und stellt fest, dass der Verbraucher beim Angebot von Flusskreuzfahrten nicht erwarte, dass die für An- und Abreise genutzten Tage zu wesentlichen Teilen von der Reise selbst erfasst sind. Die Wettbewerbszentrale hat die Fachkreise informiert und wird diese Entscheidung des OLG Köln als zukünftige Richtschnur für den Bereich der Werbung mit der Reisedauer im Bereich Flusskreuzfahrten akzeptieren.
F 2 1481/12
hfs
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