Den Namensbestandteil „Homecare“ im Namen einer Versandapotheke stufte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf eine Klage der Wettbewerbszentrale als irreführend ein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008, Az. I-20 U 99/07). Der Verbraucher verbindet nach Auffassung der Richter mit dem Begriff „Homecare“ einen Zusammenhang mit Einrichtungen der ambulanten Pflege, der hier nicht gegeben ist.
Aktuell hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Homecare Apotheke gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil der Beschwerdewert 20.000 Euro nicht überstiegen hat (Beschluss vom13.8.2009, Az. I ZR 20/08). Das Urteil des OLG Düsseldorf ist damit rechtskräftig.
Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf richtet sich das Internetangebot der Versandapotheke an den aufmerksamen Durchschnittsverbraucher. Dieser werde den englischen Begriff „Homecare“ direkt mit „häuslicher Pflege“ übersetzen. Er erwarte daher genau diese Leistung von der Apotheke, die diese aber gerade nicht anbiete.
In der Bezeichnung „Deutschland“ im Namen der Apotheke („Homecare Apotheke Deutschland“) sahen die Düsseldorfer Richter allerdings keine Irreführung. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sei die Bezeichnung „deutsche Homecare-Apotheke“. Durch die Verwendung des Substantivs im Namen der Apotheke verweise das Wort „Deutschland“ aber in erster Linie auf den Sitz des Unternehmens. Der Begriff grenze die Tätigkeit der Apotheke sogar zutreffend ein, da sie z.B. nicht in Österreich geschäftlich tätig sei, die Österreicher den Internetauftritt aber ohne weitere aufrufen könnten.
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