ie Wettbewerbszentrale hat die Werbung der DVG Dankeschön-Vorteils-Gesellschaft mbH abgemahnt. Das Unternehmen will Verbraucher mit postalischen Schreiben im Stil offizieller Rentenbescheide zur Teilnahme an einem Gewinnspiel bewegen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verschleiert die Gestaltung rechtswidrig den Werbecharakter und führt Verbraucher gezielt in die Irre.
Amtlicher Anschein statt klarer Werbung für DVG Dankeschön-Vorteils-Gesellschaft mbH
Die beanstandeten Schreiben erwecken auf den ersten Blick den Eindruck eines offiziellen Dokuments zur Altersrente. Sie enthalten unter anderem die Darstellungen „Berechtigungsbescheinigung – Ihre Rente“, „Zusatz-Renteninformation 2026“ sowie konkrete Angaben zu Rentenhöhen, Laufzeiten und Gesamtsummen. Auch grafisch orientieren sich die Schreiben deutlich an Vorbildern der Deutschen Rentenversicherung. Hinzu kommen Elemente wie eine „persönliche Berechtigungsnummer“ oder ein auffälliges „Siegel“ mit der Aussage „Rentenberechtigung geprüft“. Für Verbraucher entsteht so der Eindruck, es gehe um tatsächlich bestehende Rentenansprüche. Tatsächlich handelt es sich jedoch lediglich um Werbung für ein Gewinnspiel.
Werbung nicht auf den ersten Blick erkennbar und irreführend
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale sind die Briefe rechtswidrig. Es fehlt hier zum einen an einer klaren Erkennbarkeit oder Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks. Dass sich der Werbecharakter erst bei genauerem Lesen erschließt, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Neben der fehlenden Werbekennzeichnung sieht die Wettbewerbszentrale auch eine Irreführung. Die Schreiben vermitteln den Eindruck, es bestehe ein konkreter Anspruch auf eine Zusatzrente. Tatsächlich wird jedoch lediglich die Chance auf einen Gewinn in Aussicht gestellt. Formulierungen im Indikativ wie „Die monatliche Auszahlung beträgt …“ verstärken diesen Eindruck zusätzlich. Der entscheidende Hinweis, dass es sich nur um eine Gewinnchance handelt, treten demgegenüber in den Hintergrund.
Die Wettbewerbszentrale hat die DVG Dankeschön-Vorteils-Gesellschaft mbH zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Eine Reaktion steht noch aus. Vor ähnlichen Schreiben warnt auch bereits die Deutsche Rentenversicherung.
Fazit
Werbung darf nicht im Gewand amtlicher Schreiben auftreten. Verbraucher müssen sofort erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Das gilt gerade dann, wenn sensible Themen wie die Altersvorsorge angesprochen werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Dienstleistungen >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzen >>
F 15 0081/26
fjg
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