Home News Wettbewerbszentrale beanstandet Gewinnchance bei kostenlosem Hörtest als verbotene Zuwendung

Wettbewerbszentrale beanstandet Gewinnchance bei kostenlosem Hörtest als verbotene Zuwendung

Auf einem Flyer warb ein Hörgeräte- und Optik-Unternehmen mit den Aussagen „Hörgeräte testen – Jetzt anmelden und Preise im Wert von 1.400 Euro gewinnen“ sowie „Bis zum XY kostenlosen Hörtest machen und gewinnen!“. Dabei wurde auch ein konkretes Hörgerät auf dem Flyer benannt und abgebildet, welches als Testmodell dienen sollte. Als Gewinne versprach das Unternehmen einen Restaurantgutschein im Wert von 100 Euro, zwei Tickets im Wert von 98 Euro für einen Thermenbesuch sowie eine Brille im Wert von 1.200 Euro aus der eigenen Filiale.

Unzulässige Zuwendung

Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist es unzulässig, im Zusammenhang mit dem Heilmittelabsatz Geschenke (sog. Zuwendungen) zu versprechen.
Mit Hörgerät und Brillengewinn standen Medizinprodukte im Mittelpunkt der Werbung, außerdem war mit dem Hörtest eine Behandlung nach HWG beworben. Bei den Gewinnen wiederum handelte es sich um Zuwendungen im Sinne des Gesetzes. Alle drei Gewinne waren auch nicht lediglich „geringwertige Kleinigkeiten“, solche wären als Geschenk erlaubt.

Unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten

Insofern konnte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale die Werbung möglicherweise unsachlich beeinflussen. Es liegt nahe, dass sich die Kundschaft wegen einer Werbegabe für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens den eigenen Bedürfnissen besser entspricht. Im Zusammenhang mit dem beworbenen Hörtest können die versprochenen Gewinne die Kundschaft veranlassen, statt sofort oder überhaupt zum Ohrenarzt zu gehen, zunächst das Geschäft des werbenden Unternehmens aufzusuchen. Auch kann sich der Teilnehmer an dem Gewinnspiel aus Dankbarkeit veranlasst sehen, bei einer festgestellten Hörschwäche ein Hörgerät bei dem werbenden Unternehmen zu kaufen, anstatt die Dienstleistung eines anderen Hörakustikers überhaupt in Erwägung zu ziehen.
Nachdem die Wettbewerbszentrale die Werbeaktion beanstandete, verpflichtete sich das Unternehmen zur Anpassung, sodass die Angelegenheit außergerichtlich geklärt werden konnte.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>

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