Das Oberlandesgericht Stuttgart hat über die Klage eines Verbraucherverbandes gegen die Lidl Stiftung & Co. KG entschieden (Urteil vom 23.9.2025, Az. 6 UKl 2/25, nicht rechtskräftig). Danach darf der Discounter seine Bonus-App „Lidl Plus“ weiterhin als „kostenlos“ bezeichnen.
Gericht sieht keine Pflicht zur Preisangabe
Der Verband hatte argumentiert, die App-Kundschaft zahle für die gewährten Rabatte mit persönlichen Daten, weshalb die Nutzung nicht „kostenlos“ sei. Lidl sei verpflichtet, einen „Gesamtpreis“ auszuweisen. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte klar, dass der Begriff „Preis“ im deutschen und europäischen Recht eine Geldzahlung voraussetze. Da die Kundschaft für die App nicht mit Geld zahlen müsse, müsse Lidl für die App auch keinen Preis angeben. Zudem hielt der Senat die Formulierung „kostenlos“ auch nicht für irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Klärung vor dem Bundesgerichtshof?
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu und der Verband kündigte an, Revision einlegen zu wollen. Möglicherweise erhält der BGH also Gelegenheit zur Entscheidung, ob der Austausch persönlicher Daten gegen digitale Bonusprogramme die „Zahlung“ eines Preises darstellt und welche Informationspflichten damit verbunden sind. Inzwischen bieten zahlreiche Unternehmen Bonus-Apps an, daher könnte ein höchstrichterliches Urteil für viele digitale Geschäftsmodelle von Bedeutung sein.
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kok
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