Eine Münchner Bank bewarb zum Oktoberfest 2010 eine Geldanlage in Form eins Sparbriefs mit einer Verzinsung von 6 %. Die Werbung zeigte eine Oktoberfestbesucherin im Dirndl, die ein Lebkuchenherz hielt mit der Aufschrift „6 %“. Auch an anderer Stelle der Werbung war im roten Kreis groß die Angabe 6 % zu sehen und dann in dem dazugehörigen Sternchenhinweis klein die Angabe „2 % p.a.“ Tatsächlich wurde der drei-jährige Sparbrief wie seinerzeit marktüblich mit lediglich 2 % pro Jahr verzinst.
Das Landgericht München (Urteil vom 23.05.2011, AZ. 11 HK O 22644/10) folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale(F 5 0714/10), dass diese Zinswerbung irreführend ist. Der Verbraucher erwarte bei Zinswerbung für Geldanlagen die Angabe des Jahreszinses und nicht etwa eine Zusammenrechnung der Zinsen über einen von ihm nicht zu überblickenden Zeitraum. Das Gericht bezeichnet den Blickfang der Werbung in seinem Urteil als Irreführung, die einer Erläuterung in einem Sternchenhinweis nicht zugänglich sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(pbg)
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