Jahr: 2000

Verbrauchertäuschung durch teure Telefonservicenummer

Mit Urteil vom 19. November 1999 (AZ 2 U 167/99) hat das OLG Stuttgart auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Tochtergesellschaft eines weltweit operierenden Anbieters von Computern und Druckern untersagt, in der Zeitungswerbung wie auch im Internet mit einer gebührenpflichtigen Sondernummer mit der Vorwahl „0180-5“ zu werben, ohne gleichzeitig anzugeben, daß und in welcher Höhe diese Servicenummer gebührenpflichtig ist.

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