Nationales Wettbewerbsrecht
F.A.Q.
Eine Abmahnung ist die Aufforderung an den unlauter Handelnden, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Ursprünglich unterlag eine Abmahnung keinen Formalien. Das hat sich mit § 13 UWG inzwischen geändert.
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Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit erledigt.
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In der Rechtsprechung ist höchst umstritten, ob ein Abgemahnter die Wiederholungsgefahr dadurch ausräumen kann, dass er sich gegenüber einem anderen als dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet.
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Korrekt müsste die Frage lauten: Wer darf gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen, nämlich nicht nur abmahnen, sondern auch ggf. vor Gericht klagen. Das beantworten § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr.2 i. V. m. § 13 Abs 5 Nr. 1 UKlaG.
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Die häufigste gerichtliche Aktion bei Wettbewerbsverstößen ist die einstweilige Verfügung. Durch einen Antrag bei Gericht kann sie innerhalb weniger Tage, oft sogar noch am selben Tag, erwirkt werden.
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Die Einigungsstelle soll einen wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Parteien schlichten. Hierzu kann jede der Parteien einen Antrag bei der zuständigen Einigungsstelle einreichen.
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