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Zahlungsentgelte Beschwerdestelle

Sie haben einen Wettbewerbsverstoß festgestellt?

Bitte beschreiben Sie ihn uns genau.

Hinweise zur Beschwerdestelle

Was Sie vorab wissen sollten

Die Wettbewerbszentrale ist ein Wirtschaftsverband, der sich hauptsächlich von den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert und keine öffentlichen Mittel erhält. Grundsätzlich kann sich jeder bei der Wettbewerbszentrale beschweren. Wir unterrichten Sie als Nichtmitglied aber nicht über das Ergebnis unserer Überprüfung. 

Wenn Sie Unternehmerin, Unternehmer sind: Bitte überlegen Sie, ob Sie nicht die Arbeit der Wettbewerbszentrale durch eine Mitgliedschaft unterstützen möchten. Nähere Informationen zu den Vorteilen einer solchen Mitgliedschaft finden Sie hier.

Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können sich grundsätzlich bei uns beschweren. Bitte beachten Sie, dass wir keine individuellen Ansprüche für Sie durchsetzen können, etwa aus Verträgen, Mitgliedschaften bei Krankenkassen oder ähnlichem. Ebenso wenig können wir außerhalb einer Mitgliedschaft komplexe Fallgestaltungen bearbeiten, bei denen beispielsweise ein regelmäßiger Austausch zwischen Ihnen und uns oder die Stellungnahme einer Expertin/eines Experten notwendig ist

Was wir wissen müssen

Die Beschwerde über Wettbewerbsverstöße können Sie uns mit dem Online-Beschwerdeformular (unten) zusenden. Bitte geben Sie immer Ihren vollständigen Namen und Ihre postalische Adresse an. Anonyme Beschwerden werden von uns nicht bearbeitet.Bitte schildern Sie den Sachverhalt so konkret wie möglich. Geben Sie das Werbemedium an und legen Sie ggf. Originale vor, wenn es um Verstöße in Printmedien geht. Kann der Verstoß nicht durch Unterlagen belegt werden, benötigen wir eine eidesstattliche Versicherung, in der Sie und/oder Zeugen den Sachverhalt schildern. Ein Muster für die Anfertigung einer eidesstattlichen Versicherung erhalten Sie auf unserer Download-Seite.

Die Regeln für Zahlungsentgelte – Information

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2015/2366/EU) hat sich seit 2018 das Recht bezüglich der Kosten für die unbare Bezahlung von Waren und Dienstleistungen geändert.

§ 270a BGB lautet:

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 über Interbankentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.“

Zusatzkosten für die Nutzung einer SEPA Lastschrift bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind Zusatzkosten für die Überweisung nach einem Kauf auf Rechnung. Auch für Zahlungen mit Kreditkarte sind in den meisten Fällen die Erhebung von zusätzlichen Kosten unzulässig.

 

Für Verbraucherinnen und Verbraucher (B-to-C) gilt:
  1. Zusatzkosten für die Nutzung einer SEPA Lastschrift bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sind nicht zulässig.
  2. Zusatzkosten für die Überweisung nach einem Kauf auf Rechnung sind ebenfalls nicht zulässig.
  3. Zusatzkosten für Zahlungen mit Kreditkarte sind nicht zulässig, wenn die Kreditkarte im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt wird. Das betrifft also u.a. folgende Kreditkarten:
    • Visa
    • Mastercard
  4. Zusatzkosten für Zahlungen mit Kreditkarten, die im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren abgewickelt werden sind dagegen zulässig. Das sind in der Regel folgende Karten:
    • Diners
    • American Express
      Die dort verlangten zusätzlichen Kosten dürfen aber nach § 312 a Abs. 4 Ziff. 2 BGB die Kosten nicht übersteigen, die dem Anbieter tatsächlich durch die Nutzung der Kreditkarte entstehen.
  5. Zahlungen über Bezahldienste wie Paypal, Sofortüberweisung oder Amazon Payments fallen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale jedenfalls dann unter das Verbot des § 270a BGB neu, wenn die damit ausgelöste Zahlung durch den Verbraucher von seinem Konto per Lastschrift, per Überweisung oder mit seiner Kreditkarte erfolgt.
Für Unternehmen (B-to-B) gilt:
  1. Zusatzkosten für die Nutzung einer SEPA Lastschrift bei der Bezahlung von Waren und Dienstleistungen sind nicht zulässig.
  2. Zusatzkosten für die Überweisung nach einem Kauf auf Rechnung sind ebenfalls nicht zulässig.
  3. Zahlungen über Bezahldienste wie Paypal, Sofortüberweisung oder Amazon Payments fallen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale jedenfalls dann unter das Verbot des § 270a BGB neu, wenn die damit ausgelöste Zahlung durch den Unternehmer von seinem Konto per Lastschrift oder Überweisung erfolgt.
  4. Zusatzkosten für die Zahlungen mit einer Kreditkarte sind zulässig
Erhalten Sie Informationen über die Bearbeitung Ihrer Beschwerde?

Das kommt auf Ihren Status an.

  • Sie reichen Ihre Wettbewerbsbeschwerde als Mitglied der Wettbewerbszentrale ein. In diesem Fall können Sie einen Vorteil ihrer Mitgliedschaft in der Wettbewerbszentrale nutzen und wir können Sie über den Fortgang des Verfahrens informieren. 
  • Sie reichen Ihre Beschwerde als Unternehmerin, Unternehmer oder Verband ein, ohne Mitglied der Wettbewerbszentrale zu sein. Ihre eingereichte Beschwerde wird im Hause der Wettbewerbszentrale geprüft. Allerdings können wir Sie leider nicht über das Ergebnis unserer Prüfung informieren. 
  • Sie reichen Ihre Beschwerde als Verbraucherin, Verbraucher. Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich Beschwerden über unlauteren Wettbewerb prüfen. Als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb können wir keine individualrechtlichen Ansprüche für Sie durchsetzen (z. B. aus Verträgen) oder Sie als Verbraucherin, Verbraucher beraten. Ihre eingereichte Wettbewerbsbeschwerde wird in unserem Haus bearbeitet, ohne dass wir Sie über das Ergebnis unserer Prüfung informieren.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de