Home Handel & Konsumgüter Mode, Textilien Notwendigkeit einer korrekten und einheitlichen Textilkennzeichnung

Notwendigkeit einer korrekten und einheitlichen Textilkennzeichnung

Die Wettbewerbszentrale hat in diesem Jahr in 15 Fällen Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) beanstandet. In 10 Fällen gaben Unternehmen bereits eine Unterlassungserklärung ab. 

„Extrafeine Merinowolle“, „Bio-Baumwolle“ oder „Stonewashed Kaschmir“; viele Online-Shops setzen auf die Verwendung von extravagant oder besonders hochwertig klingenden Materialangaben. Die Regelungen der Textilkennzeichnungsverordnung werden dabei allerdings häufig missachtet. 

Wann müssen Angaben zum Material eines Bekleidungsstücks gemacht werden? 

Fragt man sich, ob und wie Textilerzeugnisse Angaben zu ihren Materialbestandteilen enthalten müssen, gibt die TextilKennzVO Antwort. Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, sind die Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. 

Textilerzeugnisse dürfen demnach nur dann auf dem Markt bereitgestellt und dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (OLG Hamm Urteil v. 2.8.2018, Az. 4 U 18/18 (kein Verfahren der Wettbewerbszentrale)). Für die Informationspflicht ist entscheidend, ob der Verbraucher eine tatsächliche Kaufmöglichkeit hat. Bei reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit besteht also noch keine Informationspflicht (BGH, Urteil vom 24.3.2016, Az. I ZR 7/15). 

Aus welchem Material ist das angebotene Bekleidungsstück? 

Ein „Langarmshirt aus Ecojilin“, ein „Kleid aus Lamé“ oder eine „Bluse aus Satin“ – Aufgrund der Vielzahl an Materialien und Begrifflichkeiten ist es für Verbraucher häufig nicht eindeutig, um welches Material es sich eigentlich handelt. Die TextilKennzVO soll gewährleisten, dass Verbraucher korrekte und einheitliche Informationen hinsichtlich der Textilzusammensetzung erhalten. Daher regelt die Verordnung sehr formalistisch, welche Bezeichnung für eine Textilfaser zu verwenden ist. Im Anhang I der TextilKennzVO findet sich eine Liste der zulässigen Bezeichnungen. Abweichungen sind nicht vorgesehen, folglich sind auch Ergänzungen oder Erweiterungen der zu verwendenden Faserbezeichnungen unzulässig. 

Die Bezeichnung „Merinowolle“ ist nach der Verordnung beispielsweise nicht zulässig (OLG Hamm Urteil v. 2.8.2018, Az. 4 U 18/18). Hinsichtlich des Textils „Wolle“ nennt die TextilKennzVO die Namen einiger Tierarten, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können, wie „Alpaka“ oder „Kaschmir“. Schafrassen, wie Merino, sind dagegen nicht als zulässige Ergänzung genannt. Auch auf Bezeichnungen wie „Tussahseide“ oder „Biobaumwolle“ sollte im Rahmen der Materialangabe verzichtet werden und stattdessen die Bezeichnungen „Seide“ und „Baumwolle“ verwendet werden.

Nur noch Werbung mit Bezeichnungen der TextilKennzVO? 

Wir halten die Verwendung anderer Materialbezeichnungen auf einer Angebotsseite grundsätzlich für zulässig. Solange ein Bekleidungsstück an einer Stelle gut sichtbar und widerspruchsfrei nach den Regeln der TextilKennzVO gekennzeichnet ist, dürfen Unternehmen aus unserer Sicht an anderer Stelle auch Ergänzungen, Beschreibungen oder eine speziellere Bezeichnung für das Material verwenden. Sie sollten allerdings darauf achten, dass die vorordnungskonforme Textilkennzeichnung deutlich und leicht erkennbar ist und diese Angaben nicht im Widerspruch zu den restlichen Angaben der Angebotsseite stehen.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 2.8.2018 // Pflicht zur Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, aber nicht mit „100%“ >>

News der Wettbewerbszentrale vom 16.8.2016 // Textilkennzeichnung und Preisangabe im Onlinehandel: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon gegen Urteil des OLG Köln zurück >>

mfm

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