Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

(1) Der Verein führt den Namen „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Die Geschäftsführung des Vereins befindet sich in Bad Homburg v. d. H. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein dient der Förderung gewerblicher Interessen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des gewerblichen Firmen- und Namensrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts. Insbesondere dient er der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen des UWG, des UKlaG, des Markengesetzes, des GWB sowie sonstiger die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen. Der Verein hat den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie durch Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen und ggf. im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, unlautere, Markt verzerrende, das geistige Eigentum beeinträchtigende und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen. Der Verein kann diesen Zweck auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. 

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Erstattung von Gutachten, Rechtsberatung sowie die Vermittlung von Informationen zu Fragen des lauteren Geschäftsverkehrs. In streitigen Fällen ist möglichst eine gütliche Einigung herbeizuführen, und zwar durch Abmahnung oder die Anrufung von Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, hierzu gehören z.B. die Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern oder durch Streit schlichtende Maßnahmen. Der Verein kann Zivilprozesse führen, Strafanträge (§ 301 Abs. 2 Strafgesetzbuch) stellen und Strafanzeigen erstatten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(6) Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft kann bei dem Verein schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium oder durch den von ihm bestellten Hauptgeschäftsführer. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern. 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt 

a) durch schriftliche Austrittserklärung mittels eingeschriebenem Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende; 

b) durch Ausschluss durch das Präsidium, 

wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des Vereins verstößt, 

wenn es seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Beirat zulässig. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in freier Vereinbarung mit jedem Mitglied festgesetzt; sie soll unter Berücksichtigung der zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Mitglieds getroffen werden. 

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung (§ 6) 

b) das Präsidium (§ 7) 

c) der Beirat (§ 8) 

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist. 

(2) Sie entscheidet: 

a) mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Beirates über die Wahl des Präsidiums, wobei über jede vorgeschlagene Person getrennt abgestimmt wird, 
b) mit einfacher Mehrheit über die Wahl der Beiratsmitglieder, 

c) mit 2/3 Mehrheit über eine eventuelle vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und des Beirates, 

d) mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Schatzmeisters und der weiteren Präsidiumsmitglieder, 

e) mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplanes, 

f) mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Satzung, 

g) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Vereins. 
Unter „Mehrheit“ ist die Mehrheit der vertretenen Mitglieder zu verstehen. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten durch einfaches Rundschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen. 

(4) In jedem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Beirates einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten oder von einem anderen Präsidiumsmitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter beurkundet, der die Versammlung geschlossen hat. 

(5) Die Mitgliederversammlung kann – wenn eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist – auch im Wege elektronischer Kommunikation (Videokonferenz) durchgeführt werden. Die Mitglieder können in diesem Fall ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Im Falle der virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand den Mitgliedern auch ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

§ 7 Präsidium 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, der gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters ausübt und weiteren Präsidiumsmitgliedern. Liegt bei der Abstimmung innerhalb des Präsidiums Stimmengleichheit vor, so entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(2) Das Präsidium wird in der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung gewählt. Auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident vor Ablauf der Amtszeit aus oder legt der Präsident oder der Vizepräsident sein Amt nieder, so bestimmt das Präsidium aus seiner Mitte bis zur Neuwahl einen Präsidenten oder Vizepräsidenten aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit. Die Bestätigung erfolgt in der nachfolgenden Mitgliederversammlung.. 

(3) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 3 Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Präsidiums, wenn diese innerhalb der 3 Jahre nicht erfolgt ist. Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident alleine oder der Vizepräsident gemeinsam mit einem weiteren von ihm zu bestimmenden Präsidiumsmitglied. Der Präsident beruft im Namen des Präsidiums die Mitgliederversammlung ein.

(5) Das Präsidium stellt einen Hauptgeschäftsführer an, der berechtigt ist, im Namen des Vereins alle Handlungen durchzuführen, die zur Bekämpfung des unzulässigen Wettbewerbs im Sinne des Vereinszieles erforderlich sind, insbesondere Zivilprozesse zu führen, Vergleiche abzuschließen, Strafanzeigen zu erstatten und Strafanträge zu stellen. Wird der Hauptgeschäftsführer von der Mitgliederversammlung zum Mitglied des Präsidiums gewählt, so darf er die Bezeichnung „geschäftsführendes Präsidiumsmitglied“ führen. 

§ 8 Beirat 

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium über die Auffassung und über die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Wirtschaft zu unterrichten, die Objektivität der Geschäftsführung zu überwachen und die ausschließliche Verwendung der Beiträge für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu sichern. 

(2) Der Beirat nimmt die Jahresabrechnung entgegen und bestimmt den Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss prüft. Er schlägt die Mitglieder des Präsidiums zur Wahl in der Mitgliederversammlung vor. Er ist zu hören vor der Festlegung des Haushaltsplanes und vor einer Änderung der Satzung. Er 
soll gehört werden vor der Einleitung wichtiger grundsätzlicher Maßnahmen bei der Bekämpfung des unzulässigen Wettbewerbs. 

(3) Bei der Zusammensetzung des Beirates sollen die an der Arbeit der Zentrale hauptsächlich interessierten Berufsgruppen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, sie verlängert sich jedoch bis zur Wahl eines neuen Beirates, wenn diese innerhalb der 3 Jahre nicht erfolgt ist. Die Neuwahl soll jeweils von der nächstjährigen Mitglieder-versammlung vorgenommen werden, die der Wahl des Präsidiums folgt. Das Amt des Beiratsmitgliedes ist ein Ehrenamt. Die Sitzungen des Beirates werden vom Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. 

§ 9 Zweigstellen 

Der Verein kann Zweigstellen errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese Zweigstellen durchführen lassen. 

§ 10 Rechtsausschuss 

Für die Beratung grundsätzlicher Fragen des Wettbewerbsrechts und die Förderung der Rechtsforschung kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Beirat einen Rechtsausschuss bilden und ihm eine Geschäftsordnung geben. 

§ 11 Ehrenmitglieder 

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten, zu Ehrenmitgliedern des Präsidiums oder zu Ehrenmitgliedern des Beirates ernennen. 

§ 12 Schlussbestimmungen 

(1) Das Vermögen darf nur für die zur Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Zwecke verwendet werden. 

(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2020 in Bad Homburg v. d. H. beschlossen worden.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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